Schreiben der Wetega UG wegen fehlender Registrierung nach VerpackG

  • 2 Minuten Lesezeit

Mir wurde ein Schreiben der Wetega UG zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch ein solches Schreiben erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

In dem mir vorliegenden Schreiben wird zunächst auf das bestehende Wettbewerbsverhältnis hingewiesen.

Sodann wird ausgeführt, dass der angeschriebene Händler als Onlinehändler beim Versenden seiner Waren zwangsweise Verpackungen benutzen müsse und daher der Registrierungspflicht des § 9 VerpackG unterfalle. Die Wetega UG sei im Herstellerregister bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister eingetragen. Für den angeschriebenen Händler finde sich allerdings bei dem Verpackungsregister LUCID keinerlei Eintrag. Deswegen bestehe die naheliegende Vermutung, dass dieser derzeit gegen das gesetzliche Verbot des Inverkehrbringens nicht registrierter Verpackungen verstoße.

Zu den Forderungen in dem vorliegenden Schreiben:

Für den Fall, dass die ordnungsgemäße Registrierung im Register nicht ordnungsgemäß dargestellt werde, wird Gelegenheit gegeben, die zusammen mit der Registrierung erteilte Registrierungsnummer vorzulegen.

Für den Fall, dass die Registrierung noch nicht vorgenommen worden sei, würden der Wetega UG Ansprüche zustehen. Da es sich um einen erstmaligen Verstoß handle, soll jedoch die Möglichkeit einer einfachen und unkomplizierten außergerichtlichen Lösung angeboten werden, nämlich die schnellstmögliche Nachholung der Registrierung. Sollte die unzulässige Handlung jedoch unberechtigterweise fortgesetzt werden, so behalte man sich eine formelle Inanspruchnahme vor.

Des Weiteren soll der angeschriebene Online-Händler Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 2.000,00 Euro erstatten (280,60 Euro).

Meine Einschätzung: 

Sofern Sie als Online-Händler noch nicht ordnungsgemäß nach den Vorgaben des VerpackG bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert sind, sollten Sie dies unverzüglich nachholen. Das Thema ist häufiger Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Ich hatte hier erst kürzlich über einen entsprechenden Fall berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-der-preisbrecher321-ug-ueber-die-kanzlei-alt-kemmler-kowalski-erhalten_184483.html

Das Vorgehen der Wetega UG gegen Wettbewerbsverstöße ist mir aus meiner Tätigkeit hinlänglich bekannt. Ich hatte hier bereits mehrfach über diese Tätigkeit berichtet, zuletzt hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-wetega-ug-wegen-ruecksendekosten-info-bei-ebay-plus_180839.html

Nach meiner Auffassung bestehen unabhängig von der Berechtigung des erhobenen Vorwurfes Anhaltspunkte dafür, dass das mir vorliegende Schreiben und die darin enthaltene Zahlungsforderung rechtsmissbräuchlichen Charakter haben. 

Meine Empfehlungen:

  1. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  2. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch ein Schreiben erhalten?

Wenn Sie auch ein Schreiben der Wetega UG erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Foto(s): Andreas Kempcke


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