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Schulfest, Klassenfahrt & Co. – Pflicht zum Mitmachen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Alison Jones anwalt.de-Redaktion

Jeder kennt das aus seiner eigenen Schulzeit oder von seinen Kindern: Zahlreiche Schulveranstaltungen finden auch außerhalb der offiziellen Schulzeiten oder über mehrere Tage hinweg statt. Immer wieder ist nicht ganz klar, ob es eine Pflicht zum Mitmachen gibt und wer die Kosten für teure Klassenfahrten tragen muss.

Muss mein Kind auf Klassenfahrt mitfahren?

Eines vorweg: Schulangelegenheiten sind Ländersache. Das heißt, dass die genauen Vorschriften von Bundesland zu Bundesland jeweils leicht unterschiedlich sind. Nicht nur das jeweilige Schulgesetz, sondern auch zahlreiche Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des zuständigen Ministeriums regeln den Schulalltag sowie die Rechte und Pflichten der Kinder, Eltern, Lehrer und Schulleitung. Allgemeine Grundsätze gelten aber bundesweit.

Sportveranstaltungen wie die Bundesjugendspiele, Tagesausflüge oder Exkursionen sind in der Regel verpflichtende Schulveranstaltungen. Die Kinder müssen an ihnen teilnehmen. Auch Veranstaltungen außerhalb der regulären Unterrichtszeit gehören dazu. Gleiches gilt grundsätzlich für Klassenfahrten, selbst wenn diese mehrere Tage dauern und mit Übernachtung sind. Nicht verpflichtend sind Veranstaltungen, wenn den Eltern von der Schule die Wahl gelassen wird, ob die Kinder teilnehmen oder nicht.

Eine Befreiung von den verpflichtenden Veranstaltungen kann nach dem jeweiligen Schulgesetz nur aus wichtigem Grund beantragt werden. Die Religion des Kindes (und der Eltern) reicht dabei als Begründung nicht aus, außer es wird durch die Schulveranstaltung gravierend in die Religionsfreiheit eingegriffen. Die Schulen sind verpflichtet, nach einem Kompromiss zu suchen. Kann ein solcher nicht gefunden werden, tritt die Religionsfreiheit aber in der Regel hinter der Schulpflicht zurück: Das Kind muss an der Veranstaltung teilnehmen.

Müssen Eltern die Kosten für Ausflüge und Klassenfahrten übernehmen?

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, die Kosten für Ausflüge und Klassenfahrten zu tragen. In den meisten Bundesländern ist in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften geregelt, dass sich die Kosten der Fahrten an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern orientieren sollen. Darauf hat die Schule während der Planung und vor Genehmigung der Fahrt zu achten.

Wenn man einer Klassenfahrt schriftlich zugestimmt hat – z. B. durch Erklärung an die Klassenlehrerin –, besteht zwischen den Eltern und der Schule ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Dieser verpflichtet die Eltern zur Übernahme der Kosten, auch wenn das Kind krank wird und kurzfristig nicht mitfahren kann.

Wenn man der Klassenfahrt nicht zugestimmt hat, das Kind aber mitfährt, so muss man die Fahrt auch bezahlen. Die Schule hat gegen die Eltern dann einen Kostenerstattungsanspruch aus entgeltlicher Geschäftsbesorgung nach den §§ 677, 683, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?

Für finanzschwächere Familien können verschiedene Möglichkeiten zur Bezahlung der Klassenfahrt gefunden werden:

  • monatliche Ratenzahlung
  • Kuchenbasar der Klasse
  • Förderverein der Schule
  • Stiftungen oder Vereine
  • Freiplätze durch den Veranstalter der Fahrt

Für Familien, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) empfangen, übernimmt der Staat die Kosten von Schulausflügen und Klassenfahrten. Dafür muss es sich um eine „regional übliche“ (BSG, Urteil vom 22.11.2011 – AZ: B 4 AS 204/10 R) Fahrt nach dem im Bundesland geltenden Schulgesetz handeln. Die Übernahme der Kosten müssen die Eltern für das Kind beantragen.

(AJO)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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