Schulpflichtverletzungen - Eine Übersicht

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1) Was passiert generell, wenn Schüler die Schule schwänzen?

Zunächst einmal ergibt sich die Schulpflicht nach herrschender Auffassung aus Art. 7 Abs. 1 GG. Daneben ist die Schulpflicht in den meisten Landesverfassungen festgeschrieben und findet eine nähere Konkretisierung in allen Schulgesetzen der Länder.

Der Tatbestand einer Schulpflichtverletzung ist rechtlich bereits erfüllt, wenn der Schüler unentschuldigt bereits eine Schulunterrichtsstunde fehlt.

Liegt eine Schulpflichtverletzung vor, dann gibt es mehrere rechtliche und organisatorische Möglichkeiten, die sich in ihrer Intensität und dem Einwirken auf den Schüler unterscheiden.

Es gibt zum einen pädagogische Maßnahmen, die auch als Erziehungsmaßnahmen bezeichnet werden, um bei einem Fehlverhalten des Schülers eine Verhaltensänderung zu bewirken.

Am Beispiel Hamburg sind Erziehungsmaßnahmen insbesondere das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, gemeinsame Absprachen, die mündliche und schriftliche Ermahnung, Einträge ins Klassenbuch, kurzfristiger Ausschluss vom laufenden Unterricht bis zum Schluss derselben Stunde oder desselben Tages, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen und die Wiedergutmachung angerichteten Schadens (§ 49 Ab.1 S. 4 HmbSchulG).

Bei den Erziehungsmaßnahmen ist grundsätzlich das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. es im Falle einer Schulpflichtverletzung ist die weniger einschneidende Maßnahme zu wählen.

Sollte die Verhängung von pädagogischen Maßnahmen nicht ausreichen, können sog. Ordnungsmaßnahmen erlassen werden.

Da diese in die Grundrechte des Schülers eingreifen, stellen die Ordnungsmaßnahmen sog. Verwaltungsakte gem. § 35 S. 1 VwVfG dar. Diese können mit einem Widerspruch und bei Unterliegen mit einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden.

In Hamburg sind die Ordnungsmaßnahmen abschließend in § 49 Abs. 4 S. 2 HmbSchulG aufgeführt:

Ordnungsmaßnahmen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt,

3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,

4. die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,

5. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,

6. die Entlassung aus der allgemein bildenden Schule, soweit die Schulpflicht nach § 39 Absatz 1 HmbSchulG erfüllt ist, und aus den Bildungsgängen der beruflichen Schulen, soweit die Schulpflicht nach § 39 Absatz 2 HmbSchulG erfüllt ist.

Auch hier ist der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. die jeweils gewählte Maßnahme muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein.

Die zuvor genannten Sanktionen stellen auf eine erzieherische Einwirkung ab.

Daneben gibt es „härtere" Sanktionen, worunter die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, Strafverfahren bis hin zum möglichen (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge und die Durchsetzung der Schulpflicht mit Hilfe von sog. Zwangsmaßnahmen zählt. Diese Sanktionen sollen den Rechtsbruch des Schülers verdeutlichen und sind insoweit nicht auf eine erzieherische Wirkung gerichtet.

Gem. § 113 HmbSchulG sind sowohl fahrlässige als auch vorsätzliche Verstöße gegen die Schulpflicht eine Ordnungswidrigkeit dar. Dabei handeln gem. § 113 Abs. 1 HmbSchulG i. V. m. den §§ 28 Abs. I und 41 Abs. 1 HmbSchulG Schulpflichtige, Erziehungsberechtigte und Ausbildende.

Allerdings muss der Verstoß vorwerfbar sein. Nach § 12 OwiG ist der Verstoß nur dann vorwerfbar, wenn der Jugendliche mind. vierzehn Jahre alt ist und nach § 3 S. 1 JGG „zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln". Die Einleitung eines solchen Verwaltungsverfahrens wird in den meisten Fällen erst durchgeführt, wenn nur das zu verhängende Bußgeld den Verstoß gegen die Schulpflicht verdeutlichen soll. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn von einer mangelnden oder einer fehlenden Bereitschaft zu kooperieren auszugehen ist.

Für Jugendliche und Heranwachsende können gem. § 98 OwiG - anstelle der Geldbuße - Arbeitsauflagen als erzieherische Maßnahmen verhängt werden.

Unentschuldigten Fehlzeiten, deren Wiederholung, Fehltage aufgrund ungenehmigter Ferienverlängerung, Nichtteilnahme an einer Klassenfahrt, Nichtteilnahme an verpflichtenden Sprachfördermaßnahmen gem. § 28 a HmbSchulG, Nichtvorstellung der Viereinhalbjährigen und die Nichtanmeldung von schulpflichtigen Kindern an der Grundschule sind Ordnungswidrigkeiten.

Der Schüler bzw. dessen vertretungsberechtigte Eltern können gegen den Bußgeldbescheid einen Einspruch gem. § 67 Abs. 1 OwiG einlegen.

Als letztes Mittel, das unter den Juristen als sog. „ultima ratio" bezeichnet wird, stellt die Einleitung eines Strafverfahrens nach § 171 StGB wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht dar.

§ 114 HmbSchulG stellt dies verdeutlichend dar:

„Wer eine Schulpflichtige oder einen Schulpflichtigen der Schulpflicht oder ein Kind der besonderen Sprachförderung nach § 28 a dauernd oder wiederholt entzieht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden."

Wohingegen der Straftatbestand des § 171 StGB durch ein Tun oder Unterlassen verletzt werden kann, setzt § 14 HmbSchulG voraus, dass ein aktives Tun einer anderen Person vorliegen muss.

Eltern sollten dabei bedenken, dass bei wiederholten Schulpflichtverletzungen, die von den Sorgeberechtigten geduldet oder sogar aktiv gefördert werden, auch Maßnahmen des Familienrechts, d.h. der teilweise Entzug des Sorgerechts gerechtfertigt sein kann.

Ferner kann die Schulpflicht auch mit Hilfe von Zwangsmaßnahmen, d.h. Zwangsgeldern und der zwangsweisen Hinzuführung zur Schule durchgesetzt werden. Die Zwangsmaßnahmen kommen jedoch nur dann zum Einsatz, wenn unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit andere Mittel der Normverdeutlichung und Einwirkung negativ ausfielen.

2) Gibt es irgendwelche zeitlichen Vorgaben/Einschränkungen?

Wie bereits erläutert, stellt bereits das einmalige unentschuldigte Fehlen einer Unterrichtsstunde eine Schulpflichtverletzung dar. Die jeweiligen Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften der Bundesländer (soweit eingeführt) enthalten einen Leitfaden bei Schulpflichtverletzungen.

Im Normalfall resultiert aus einem erstmaligen Schulpflichtverstoß ein Eintrag im Klassenbuch, eine telefonische Auskunft der Eltern sowie ein Gespräch mit dem Schüler. Bei mehrmaligen Verstößen erhöht sich auch die Eingriffsstufe der Sanktionen. In Hamburg beispielsweise wird wenigstens ein Hausbesuch notwendig, wenn kein Kontakt zu den Erziehungsberechtigten nach drei unentschuldigten Fehltagen oder Fernbleiben von zwanzig Fehlstunden innerhalb eines Monats, hergestellt werden kann.

Bei mehreren Wochen bzw. Monaten werden die Erziehungsmaßnahmen nur wenig Erfolg versprechen, so dass hier mit einer Verhängung von Bußgeldern bis hin zur Einschaltung des Jugendamtes gerechnet werden kann. Diese Maßnahmen sind grds. zuvor schriftlich anzukündigen mit der Einräumung einer der Sorgeberechtigten zur Stellungnahme.

3) Hat ein Schüler einen Anspruch auf Freistellung von der Schule?

Hier muss unterschieden werden zwischen einer Beurlaubung und einer Freistellung.

Beide Tatbestände liegen im Ermessen des Schulleiters oder der Schulleiterin.

Schülerinnen und Schüler können auf vorherigen schriftlichen Antrag ihrer Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule nur befreit werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 37 Abs. 6 HmbSchG führt dazu aus:

"Eine Schülerin oder ein Schüler kann vom Besuch der Schule befreit werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst oder eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten, kann die zuständige Behörde von der Schulpflicht nach § 39 Absatz 2 befreien."

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei

a) persönlichen Gründen, wie z.B. einem Arztbesuch, der aus darzulegenden Gründen nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden kann,

b) familiären Gründen, wie Eheschließungen oder Todesfälle im engsten Familienkreis,

c) Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Berufsberatungen sowie Informations- und Beratungsveranstaltungen der Hochschulen in Vorbereitung auf die nachfolgende Ausbildung,

d) Reisen während der Unterrichtszeit, die nach einem schulärztlichen Gutachten dringend erforderlich sind oder für die das Jugendamt dringende soziale Gründe geltend macht und die aus darzulegenden Gründen nicht in der Ferienzeit stattfinden können.

Mitwirkungen an Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen einschließlich Werbeaufnahmen, beispielsweise die Teilnahme an „Deutschland sucht den Superstar" o.ä., werden grds. als wichtiger Grund nicht mehr anerkannt, da die Zahl der teilnehmenden Schüler/innen in den letzten Jahren extrem angestiegen ist. Allerdings gibt es bei der Mitwirkung an Kinofilmen, TV-Produktionen, Fernsehserien die Möglichkeit eine zugunsten des Antragsstellers ausgehende Einzelfallentscheidung zu treffen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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