Schutz des Gebäudes vor Oberflächenwasser, das sich ansammeln kann.

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Der Fall betrifft die Haftung eines Architekten für die unzureichende Berücksichtigung von Oberflächenwasser in der Gebäudeplanung. Gemäß der Entscheidung des OLG München (nach OLG München , - Urteil vom 07.04.2020 – 28 U 3243/19 Bau; BGH, Beschluss vom 19.08.21 – VII ZR 126/20 – NZB zurückgewiesen) ist der Architekt verpflichtet, bei der Planung eines Gebäudes ausreichenden Schutz vor zulaufendem Oberflächenwasser zu gewährleisten. Kann der Architekt das Risiko nicht selbst beurteilen, muss er darauf hinwirken, dass der Auftraggeber einen Sonderfachmann hinzuzieht. 
In dem spezifischen Fall wurde ein Architekt mit den Leistungsphasen 1 - 8 für ein Einfamilienhaus beauftragt. Nach einem Starkregenereignis zeigte sich, dass das Gebäude einer erheblichen Überflutungsgefahr ausgesetzt war, unter anderem aufgrund der auf Aufschüttungen errichteten Nachbargebäude und schlechter Versickerungsfähigkeit der Böden. Die Bauherren forderten daraufhin den Abriss des Gebäudes und Ersatz des Neubaus, wobei sie Schadensersatz in Höhe von 285.000 Euro verlangten.
Das Oberlandesgericht München gab der Klage statt und bekräftigte, dass der Architekt die Geländeverhältnisse in der Planung hätte berücksichtigen müssen. Der Architekt hätte den Bauherren aufklären und auf mögliche Probleme mit dem Ablauf von Oberflächenwasser hinweisen müssen, insbesondere im Hinblick auf die Aufschüttungen auf den Nachbargrundstücken. 
Das Landgericht hatte bereits der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Abriss und die Neuerstellung des Hauses nicht unverhältnismäßig seien. Es bewertete die Abdichtung des Hauses gegen unter- und oberirdische Wasserlasten, wie vom Architekten vorgeschlagen, als besonders schadensträchtig. Sollte diese Maßnahme fehlschlagen, wären die Bauherren unannehmbaren Schadensrisiken ausgesetzt. 
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Berücksichtigung von Umwelteinflüssen in der Gebäudeplanung und die haftungsrechtlichen Konsequenzen für Architekten bei Vernachlässigung dieser Aspekte.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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