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Schwangerschaft als Erkrankung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Treten bei einer Schwangeren vor Reiseantritt Komplikationen auf, ist darin eine unerwartete schwere Erkrankung zu sehen; die Reiserücktrittsversicherung muss dann die Stornokosten übernehmen.

Eine Schwangerschaft stellt grundsätzlich keine Erkrankung dar. Anderenfalls könnte etwa ein Arbeitgeber seiner schwangeren Beschäftigten kündigen, weil sie in den kommenden Monaten „krank" und daher mit ihrer baldigen „Genesung" nicht zu rechnen wäre. Doch gilt dieser Grundsatz auch, wenn eine Schwangere wegen Komplikationen die gebuchte Reise stornieren muss?

Vorzeitige Wehen als Stornierungsgrund

Da ihre Schwangerschaft seit Monaten komplikationslos verlaufen war, buchte eine Frau ihren Urlaub und schloss zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung ab. Kurz vor Antritt der Reise setzten jedoch vorzeitige Wehen ein, sodass die behandelnde Ärztin von der Reise abriet. Die Schwangere stornierte die Reise und verlangte vom Versicherer die Erstattung der Stornokosten. Die verweigerte jedoch die Zahlung; immerhin stelle nur eine unerwartete schwere Erkrankung einen Versicherungsfall dar, die Schwangerschaft sei zur Zeit der Buchung aber schon bekannt gewesen. Der Streit endete vor Gericht.

Reiserücktrittsversicherer muss zahlen

Das Amtsgericht (AG) München verpflichtete den Versicherer zur Zahlung der Stornokosten. Zwar stellt eine Schwangerschaft selbst keine Krankheit dar, sodass eine Stornierung ihretwegen nicht möglich ist. Treten während der Schwangerschaft aber unerwartet Komplikationen - hier vorzeitige Wehen - auf, ist dies als unerwartete schwere Erkrankung zu werten, sodass ein Versicherungsfall zu bejahen ist. Schließlich war zur Zeit der Buchung nicht absehbar, dass die Wehen vorher einsetzen. Die Schwangerschaft verlief zunächst vielmehr ohne Komplikationen. Die vorzeitigen Wehen waren somit unerwartet, sodass die Frau die Übernahme der Stornokosten verlangen durfte.

(AG München, Urteil v. 03.04.2012, Az.: 224 C 32365/11)

(VOI)

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