Veröffentlicht von:

Schwerbehinderung, Grad der Behinderung (GdB) 50 bei Depression

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Depression gehört zu den häufigsten und zugleich meist unterschätzten Erkrankungen. In Deutschland sind derzeit ca. 8,2 % der Bevölkerung betroffen. Dies entspricht über 5 Millionen Bundesbürgern.

Dauert eine Depression länger als 6 Monate, können Betroffene einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt stellen.

In der Versorgungsmedizinverordnung heißt es hierzu wie folgt (Hervorhebungen durch den Unterzeichner:


Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen                           

0 – 20 

Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 

30 – 40 

Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten                                                                                            

50 – 70 

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten

80 – 100


Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten werden angenommen bei einer in den meisten Berufen sich auswirkenden psychischen Veränderung, die zwar eine weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch  eine berufliche Gefährdung einschließt; als weiteres Kriterium werden erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung genannt, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z.B. eine vorher intakte Ehe strak gefährden könnte.

Insbesondere bei der rezidivierenden depressiven Störung handelt es sich um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist.

Zu beachten ist, dass sich die Höhe des Grades der Behinderung nicht nach der Diagnose richtig. Vielmehr ist es entscheidend, welche Folgen und Beeinträchtigungen diese mit sich zieht. Die Höhe des Grades der Behinderung hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Insbesondere sind hierfür folgende Beschwerden maßgebend:

  • lang andauernde depressive Episoden, mindestens mittelgradig mit der Notwendigkeit einer stationären Behandlung (so auch SG Aachen, Urteil vom 20.09.2016 - S 12 SB 529/15)


  • verminderte Leistungsfähigkeit im Berufsleben  


  • familiäre Probleme durch Rückzug


  • soziale Phobien


  • Einschränkung in der Alltagsbewältigung


Zur Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Einsicht in die Verfahrensakte unerlässlich. Um den Widerspruch oder eine Klage ordentlich begründen zu können, ist es besonders wichtig, die abschließende versorgungsärztliche Stellungnahme und Bewertung einzusehen. Diese enthält Informationen, welche Einzel-GdB anerkannt wurden und welcher Gesamt-GdB daraus gebildet wurde. Zudem ist daraus zu ersehen, welche Befunde berücksichtigt wurden und welche Beeinträchtigungen unter Umständen unzutreffend eingeschätzt wurden.

Ich berate und vertrete Sie deutschlandweit (ohne Mehrkosten) vor den Versorgungsämtern sowie Sozialgerichten. Sollten Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, können Sie mich jederzeit für eine erste unverbindliche Einschätzung Ihrer Sach- und Rechtslage kontaktieren.

Entsprechende Musterschriftsätze zu der Thematik finden Sie hier.

Zur Vorbereitung eines Antrages auf Schwerbehinderung empfehle ich das Buch „Nicht lange fackeln, GdB und Schwerbehindertenausweis in einem Jahr“ von Rena Rose, welches Sie hier bestellen können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Felix Kirk

Beiträge zum Thema