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Scottish Widows Europe S. A. (Clerical Medical)

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In den letzten Tagen erreichte ein Schreiben von Clerical Medical (CMI) deren Versicherungsnehmer, in denen wieder einmal eine Änderung angekündigt wird. Hatte Clerical Medical Ende 2015 Ihren Versicherungsnehmern zunächst mitgeteilt, dass sie ab 2016 unter Scottish Widows Limited (SWL) firmiert, soll nun eine Übertragung der Versicherungsverträge voraussichtlich zum 28.03.2019 (so die Angaben von Clerical Medical) auf die Scottish Widows Europe S. A. (SWA) stattfinden.
 
Die Verunsicherung vieler Versicherungsnehmer über Scottish Widows Limited (Clerical Medical) besteht nicht erst seit dieser neuen Aktion. Seit vielen Jahren herrscht große Unzufriedenheit über Clerical Medical, nicht nur, weil die in Aussicht gestellten Renditen bei weitem nicht erzielt wurden, sondern weil Clerical Medical Versicherungsnehmer auch unzureichend über wesentliche Umstände bei Vertragsabschluss informierte. Letzterer Umstand bescherte Clerical Medical bereits im Jahre 2012 eine verheerende juristische Niederlage beim Bundesgerichtshof (unter anderem Urteil vom 11.07.2012, Az. IV ZR 151 / 11). Danach war Clerical Medical u. a. verpflichtet, Schadensersatz an ihre Kunden zu bezahlen.
 
Auch wenn es verständlich erscheint, dass Clerical Medical wegen des Brexit diesen Weg beschreitet, so bringt dieser, darauf weist Clerical Medical in dem Informationsschreiben selbst hin, erhebliche Nachteile in einem Punkt mit sich. So kann der UK Financial Services Compensation Scheme („FSCS“), ein Sicherungsfonds für den Fall, dass Clerical Medical seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ab dem Zeitpunkt der Übertragung für danach eintretende Umstände nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das bedeutet mit anderen Worten, dass dann, wenn z. B. in fünf Jahren eine Versicherungsleistung zur Auszahlung fällig wird und die neue Gesellschaft Scottish Widows Europe S. A. diese Verpflichtung nicht erfüllen kann, die Absicherung durch den FSCS nicht mehr besteht.
 
Witt Rechtsanwälte PartGmbB (Heidelberg-Berlin-München) raten daher, die mit Clerical Medical abgeschlossenen Versicherungsverträge rechtlich überprüfen zu lassen. Obwohl in der Vielzahl der Fälle Schadensersatzansprüche bereits verjährt sind, gibt es dennoch auch heute noch in fast allen Fällen rechtlich sehr aussichtsreiche Möglichkeiten, sich von den abgeschlossenen Verträgen zu lösen. Möglich ist dies über einen Widerspruch bzw. Rücktritt des Versicherungsvertrages, der allerdings nicht in jedem Fall die beste rechtliche und vor allem wirtschaftliche Möglichkeit darstellt. So gibt es in einigen Versicherungsverträgen wirtschaftlich lukrative Erfüllungsansprüche (die vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich von Witt Rechtsanwälte durchgesetzt wurden), sodass den Versicherungsnehmern dringend davon abzuraten ist, einen Widerspruch bzw. Rücktritt ohne vorherige anwaltliche Beratung selbst zu erklären. Witt Rechtsanwälte sind bereits seit über zwölf Jahren intensiv mit Fällen von Clerical Medical befasst und dementsprechend hoch spezialisiert, sie können zudem zahlreiche Prozesserfolge gegen Clerical Medical, unter anderem auch vor dem Bundesgerichtshof, vorweisen. Ansprechpartner bei Witt Rechtsanwälte für diese Fälle sind alle Partner bei Witt Rechtsanwälte (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Hans Witt, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwältin für Versicherungsrecht Dr. Tamara Knöpfel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tobias Pielsticker sowie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Franken). 

Weitere Informationen und Kontaktdaten finden sich unter der Seite www.widerspruch-lebensversicherung.de.


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