SolarWorld AG – Insolvenz! Bestehen Schadensersatzansprüche der Aktionäre und Anleihe-Anleger?

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Der Solarenergie-Boom scheint ausgeträumt, der deutsche Solar-Riese SolarWorld hat in seiner Ad-hoc-Mitteilung vom 10.05.2017 bekannt gegeben, dass

„(...) die Gesellschaft damit überschuldet ist und somit eine Insolvenzantragspflicht besteht. Für die Tochtergesellschaften der SolarWorld AG wird vor diesem Hintergrund die jeweilige Insolvenzantragspflicht geprüft. Der Vorstand wird vor diesem Hintergrund unverzüglich einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) stellen.“

Lange Krise

Dies überrascht nach der langjährigen Krise der Unternehmensgruppe wenig. Verantwortlich für die Krise sind – je nach vertretener Auffassung – der Unternehmensgründer und Vorstandsvorsitzende Herr Frank Asbeck oder die chinesische „Billig-Konkurrenz“.

Bereit 2013 waren sog. „debt-to-equity/debt-to-debt“-Beschlüsse nötig geworden, welche nach sich im Jahre 2012 vertiefenden Verlusten SolarWorld retten sollte, indem eine Art Umwandlung der Anleihe-Forderungen in Aktienrechte erfolgen sollte.

SolarWorld zu dreistelligen Millionenzahlungen verurteilt

2016 gab ein US-Einzelrichter einer Schadensersatzklage gegen die SolarWorld Industries Sachsen GmbH, einer Tochtergesellschaft der SolarWorld AG, statt, es drohte die Verurteilung zu einer Summe von rund 800 Millionen USD.

Die Anleihen 

Anleger hatten die Möglichkeit, sich über Anleihen (Schuldverschreibungen) mittelbar an dem Unternehmen zu beteiligen.

Ausgeben wurden 2010 die „6,125 % Schuldverschreibung 2010/2017 (ISIN XS0478864225, WKN A1CR73), an deren Stelle Februar 2014 die „SolarWorld FRN IS. 2014/2019 Serie 1017“ (WKN: A1YCN1; ISIN: DE000A1YCN14) trat und 2011 die „6,375 % Schuldverschreibung 2011/2016 (ISIN XS0641270045, WKN A1H3W6), an deren Stelle Februar 2014 die „SolarWorld FRN IS. 2014/2019 Serie 1116“ (WKN: A1YDDX; ISIN: DE000A1DDX6) trat. Festgelegt wurden 2014 eine fünfjährige Laufzeit und die Rückzahlung zum 24.02.2019. 

Was Anleger unternehmen können

Zum einen dürfte es ratsam sein, gegenüber dem Insolvenzverwalter, welcher sich nach seiner Bestellung bei den Anlegern melden dürfte, etwaige Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Sofern eine Kündigung der Anleihe erfolgt, dürfte wohl die gesamte Anleihe-Summe anzumelden sein. Welche Quote in dem Insolvenzverfahren zu erwarten steht, also welchen Teil seiner Anlage der jeweilige Anleger zurückerhält, ist noch unklar, dürfte sich jedoch voraussichtlich im einstelligen Prozentbereich bewegen.

Daneben kommen Ansprüche gegen etwaige Vertriebsbeteiligte wie bspw. Anlagevermittler, Berater usw. in Betracht.

Auch sollten Anleihe-Gläubiger wie auch Aktionäre ihre Ansprüche gegen Beteiligte Unternehmen wie auch Personen – hier rückt auch bspw. der Unternehmensgründer und Vorstandsvorsitzende Herr Frank Asbeck in den Fokus – von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, da möglicherweise Ansprüche aus Prospekthaftung oder auch unterlassener oder fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen denkbar sein können.



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