Soldaten müssen nicht jedem Befehl zur Impfung folgen - Expertenbeitrag

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In der Coronapandemie mussten sich die Soldaten der Bundeswehr gegen Covid impfen lassen. Hat sich ein Soldat nicht impfen lassen, stellt dies nicht stets eine Befehlsverweigerung dar. Das Truppendienstgericht Süd hat am 29.09.2022 (Az: S 5 BLc 11/22) daher die Vollstreckung einer Disziplinarbuße wegen Nicchtbefolgen des Befehls zur Impfung aufgehoben.

Dem Soldaten wurde vorgehalten, bis zum 31. Mai 2022 den Impfstatus vorsätzlich nicht herbeigeführt zu haben. Zuvor wurde er durch einen schriftlichen Befehl der Kompaniechefin vom 9. Mai 2022 aufgefordert , sich bis zum 31. Mai 2022 einer COVID-19-Schutzimpfung zu unterziehen.

Das Truppendienstgericht in München hattte Zweifel an der Verbindlichkeit des Befehls. Dann darf die Nichtbefolgung des Befehls keine disziplinaren Konsequenzen nach sich ziehen. Die Disziplinarmaßnahme ist demzufolge rechtswidrig und durfte nicht vollstreckt werden.

Das Truppendienstgericht führte in der Entscheidung vom 29.09.2022 aus:
"Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehls resultieren insbesondere daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher erheblicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte...Die Gesundheit eines Soldaten ist - zumindest in Friedenszeiten - ein hohes Gut. das,... nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf."

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.) und war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV. Er wurde bereits vor über 15 Jahren im Rahmen einer Übung mit der Duldungspflicht gegen vorsorgliche Impfungen bei Einsätzen in einer Kommandobehörde befasst.

Foto(s): Fotolia_132353739_M.jpg

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