Soldaten sind verpflichtet, Vorstrafen und strafrechtliche Ermittlungen bei der Bewerbung anzugeben

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Bewerber für einen Dienst als Soldat bei der Bundeswehr sind verpflichtet, sämtliche Vorstrafen anzugeben. Gleiches gilt für die Fälle, in welchen noch keine Verurteilung erfolgt ist, sondern bisher nur ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Soweit der Bewerber Vorstrafen verschweig kann die Bundeswehr diesen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG entlasse, da er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat.

In den Bewerbungsbogen der Bundeswehr wird stets gefragt, ob gegen den Bewerber ein Strafverfahren bzw. polizeiliches oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren läuft.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Täuschung in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn jemand berechtigt ist, eine Tatsache zu verschweigen (VG Augsburg, Urteil vom 26. Oktober 2017- Au 2 K 17.600 -). Unstreitig ist, dass jede Verurteilung anzugeben ist und nicht ledigliich Verurteilungen, die in einem polizeilichen Führungszeugnis eingetragen werden. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden insbesondere in das Führungszeugnis keine Verurteilungen aufgenommen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden Verurteilte dürfen sich gemäß § 53 Abs. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen.

Kein Schweigerecht bei laufendem Ermittlungsverfahren

Nach dem Wortlaut von § 53 Abs. 1 BZRG gilt das Schweigerecht nur für "Verurteilte".

Wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahrens noch nicht abgeschlossen ist, hat die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn demnach Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Bewerbers. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden im Urteil vom 17.04.2020 (Az: 12 K 896/18) festgestellt.

Eine Ausnahme kann nach § 46 Abs.s S. 2 Soldatengesetz (SG) durch Absehen von der Entlassung gemacht werden, wenn eine besondere Härte vorliegt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.). Er hat viele Soldaten in Entlassungsverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Truppendienstgerichten  erfolgreich verteidigt und vertreten.

Nach seiner Erfahrung sind besondere Härten etwa bei hervorragenden Leistungen (förmlichen Anerkennungen), Auszeichnungen für die Allgemeinheit oder sonstigen herausragenden Leistungen begründet.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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