Soldatenrecht: Aufbewahren von Überbeständen der Bundeswehr ist ein Dienstvergehen - Expertenbeitrag

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Manche Soldaten verwahren Überbestände in Liegenschaften, beispielsweise Räumen der Bundeswehr, um diese für eigene Zwecke einzusetzen. Selbst wenn diese wieder für den Dienstbetrieb eingesetzt werden, ist dies nicht zulässig. Überbestände sind grundsätzlich wieder an die für die Materialausgabe zuständige Stelle herauszugeben.

Zu unterscheiden ist ein Überbestand von der Verwahrung von ausgemustereten, d.h. von der Bundeswehr etwa aus Altersgründen ausgesondertem Material.

Die heimliche Aufbewahrung von Überbeständen der Bundeswehr ist nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2022 -BVerwG 2 WD 9.21ein Dienstvergehen. Dem Soldaten wurde im betreffenden Verfahren vorgeworfen, entweder im März 2017 oder April 2018 einen im Eigentum des Bundes stehenden Sprechsatz mit Schutzhaube im Wert von 345 € entwendet zu haben, um ihn für sich zu behalten.Vorgeworfen wird dem Soldaten danach gemäß Anschuldigungspunkt 1, entweder im März 2017 oder April 2018 einen im Eigentum des Bundes stehenden Sprechsatz mit Schutzhaube im Wert von 345 € entwendet zu haben, um ihn für sich zu behalten.

Keine Herrenlosigkeit in Bundeswehrliegenschaft

Selbst wenn der Sprechsatz zunächst im Sinne des § 959 BGB herrenlos dadurch geworden wäre, dass ein anderer Soldat den Besitz daran in der Absicht aufgegeben hätte, auf das Eigentum zu verzichten, hätte der Bund nach Ausführungen des 2. Wehrdienstsenats ihn gemäß § 958 Abs. 1 BGB dadurch in Eigenbesitz genommen, dass er ihn in einen Spind einschließen ließ und dem Zugriff Dritter entzog.

Im Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Soldat mehrfach gegen § 7 SG und im Übrigen gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen habe.

Wenn ein Soldat vorsätzlich  Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn an sich nimmt, indiziert ein solches schweres Fehlverhalten nach der Rechtsprechung des Wehrdienstsenats regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Im Fall verblieb es aufgrund der Nachbewährung des Soldaten bei einem Beförderungsverbot und einer Kürzung der Dienstbezüge.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV. Als Oberleutnant d.R. verfügt er über viele praktische Erfahrungen aus Wehrdisziplinarverfahren und Entlassungsverfahren, aber auch aus der aktiven Dienstzeit und aus Übungen.

Foto(s): Fotolia_11717095_XSSoldaten.jpg

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