Soldatenrecht: Einstellungsbetrug bei der Bundeswehr - Expertenbeitrag ​Teil 2

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Der Beitrag setzt einen Expertenbeitrag zum Einstellungsbetrug bei der Bundeswehr fort. Bei der Einstellung von Soldaten wird von der Bundeswehr immer nach dem Vorliegen von Vorstrafen gefragt. Strafrechtliche Verurteilungen kommen stets als Eignungsmangel im Sinn von § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG in Betracht. Auch Vorstrafen unterhalb von 90 Tagessätzen sind anzugeben. 

Ist ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Einträge ausreichend ?

Ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 BZRG enthält soche Einträge unterhalb von 90 Tagessätzen nicht. 

Auskünfte aus dem BZR sind somit jedoch nicht mit einem von einem Arbeitgeber geforderten polizeilichen Führungszeugnis zu verwechseln.

Die Bundeswehr fordert stets alle Einträge, quasi ein  erweitertes Führungszeugnis. In diesem sind andere - längere - Tilgungsfristen als in einem polizeilichen Führungszeugnis. Eine Straftat kann somit überhaupt nicht aufgeführt sein (Fall des § 30 BZRG) oder im Führungszeugnis zwar ursprünglich angeführt sein, jedoch aufgrund Erreichens der Tilgungfrist wieder gelöscht worden sein und ist für die Bundeswehr ein Einstellungshindernis.

Gab es in der Zeit vor der Bewerbung einen Vorfall, bei welchem mit Ermittlungen zu rechnen war, muss dies in der Bewerbung auch angegeben werden.

Bewerber und ernannte Soldaten  werden bereits wegen des Verdachts des Einstellungsbetrugs gekündigt oder die Einberufung wird zurückgenommen (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 10.04.2017 -Az: 6 C 17.667). 

Grundsätzlich wird von der Bundeswehr ausdrücklich nach  Verurteilungen und anderen Maßnahmen gefragt. Zusätzlich wird über die Reichweite der Offenbarungspflicht nach § 53 Abs. 2 BZRG (unbeschränkte Auskunft) belehrt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen war 14 Jahre lang als Vertragsanwalt des DBwV mit der Vertretung von Soldaten befasst. Er hat viele Fälle von Einstellungsbetrug von Soldaten gegenüber der Bundeswehr zum Teil erfolgreich mit der Einstellung trotz Vorliegens von Vorstrafen vertreten. Als Oberleutnant d.R. verfügt er über 33 Jahre praktischer Erfahrungen aus der aktiven Dienstzeit und aus vielen Übungen.

Foto(s): Fotolia_11717095_XS Soldaten

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