Spandau - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Ersatz für selbst angeschafftes Büroinventar bei Home-Office-Pflicht

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Die Coronapandemie hat das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Leistungserbringung in der Betriebsstätte und der Arbeit im Home-Office aufgelöst. 

Vor diesem Hintergrund werfen sich eine Vielzahl an komplizierten Rechtsfragen auf. Vor allem herrscht Verwirrung darüber, ob und in welchem Umfang Arbeitgeber Aufwendungen ersetzen müssen, welche Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Heimarbeit getätigt haben.

Arbeitgeber trägt Kosten für die notwendigen Arbeitsmittel


Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen ¬ und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitsleistungen vor Ort oder Zuhause erbracht werden. Hiervon ausgenommen sind Ausgaben, die eine selbstverständliche Einsatzpflicht des Arbeitnehmers gewährleisten (z.B. für Kleidung, Mahlzeiten, u.Ä.). Dieser Aufwand wird bereits mit der Vergütung abgegolten.

Sonderkonstellation: (Teilweise) Nutzung eigener Utensilien


Rechtliche Probleme ergeben sich, sobald der Arbeitnehmer auf eigene Utensilien (z.B. spezieller Schreibtisch, Arbeitsstuhl, etc.) zurückgreift. Oft stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber zumindest zu einer anteiligen Übernahme verpflichtet ist.

Ein (anteiliger) Erstattungsanspruch besteht in jedem Fall, wenn die Parteien dies mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen haben. Fehlt dahingegen eine entsprechende Klausel kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches aus § 670 BGB (analog) erfüllt sind.

Rechtsprechung des BAG zum Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB (analog)


Das Bundesarbeitsgericht nimmt in diesem Zusammenhang eine wertende Betrachtung vor. Eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht nur, wenn die Aufwendungen überwiegend in seinem Interesse liegen. Es ist zwischen zwei Fallkonstellationen zu unterschieden:

• Schreibt der Arbeitsvertrag die regelmäßige Leistungserbringung am Wohnort vor, überwiegt das Interesse des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 14. Oktober 2010 ¬ 9 AZR 657/02 ¬). Hierfür sprechen insbesondere die ersparten Kosten für die Arbeitsstättenunterhaltung.


• Wird den Mitarbeitern eine Leistungserbringung am Wohnort lediglich anheimgestellt, ist dies ein gewichtiges Indiz für überwiegende Arbeitnehmerinteressen (BAG, Urteil vom 12. April 2011 ¬ 9 AZR 14/10 ¬). Durch einen Verzicht auf sein Weisungsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes, räumt der Arbeitgeber seinen Angestellten nämlich zusätzliche Freiheiten ein.

Einbeziehung derzeitiger Entwicklungen (Corona-Pandemie)

Die neuartige Corona-Arbeitsschutz-Verordnung bewirkt keine Rechtsänderung zu Gunsten der Arbeitnehmer. Sie hält Arbeitgeber nur dazu an, die Arbeit im Home-Office grundsätzlich zu ermöglichen. 

Vielmehr gelten die oben erläuterten Grundsätze fort. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers steht und fällt daher weiterhin mit der Pflicht der Arbeitnehmer, Leistungen von Zuhause aus erbringen. Arbeitnehmer dürfen künftig also nur auf eine Kostenerstattung hoffen, wenn der Arbeitgeber – angesichts einer verschärften Infektionslage ¬ entweder alle Mitarbeiter nach Hause schickt oder zu einer Platzvergabe nach dem Rotationsprinzip übergeht.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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