Sperrung von gewerblichen Beträgen in sozialen Medien wie Facebook, Instagram und Co.

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Die sozialen Medien dienen bereits seit langen nicht mehr nur dem privaten Vergnügen. Eine Vielzahl von Unternehmen, unabhängig ob Onlinehändler oder lokaler Händler, Wiederverkäufer oder auch Hersteller präsentieren ihre Waren oder Dienstleistungen im Rahmen von gewerblichen Auftritten auf Facebook und Instagram. Nicht unerwähnt bleiben sollen an dieser Stelle natürlich auch Influencer, die in Rahmen ihrer Beiträge Produkte bewerben und sich hierbei verschiedener Medien, wie auch Fotos bedienen.


Doch was geschieht eigentlich, wenn ein Konkurrent der Auffassung ist, dass ein gewerblicher Beitrag seine gewerblichen Schutzrechte, wie bspw. Markenrechte, Urheberrechte oder Designrechte verletzt?


Wie bei den großen Online-Marktportalen wie Amazon, eBay, Real etc. besteht auch natürlich im Rahmen der sozialen Medien die Möglichkeit entsprechende Verstöße zu melden. Hiervon wird nach unserer täglichen Erfahrung auch im erheblichen Maße Gebrauch gemacht. Vielfach kommt es hierbei jedoch vor, dass vermeintliche Verstöße gegen das Markenrecht, das Designrecht oder das Urheberrecht gemeldet werden, obwohl diese nicht vorliegen.


So vertreten wir bspw. derzeit einen Händler aus dem Bereich der Zweiradmobilität, der durch einen weltweitbekannten Hersteller mit einer solchen sogenannten Infringementmeldung seitens Facebook konfrontiert wurde. Er stellte kürzlich fest, dass eine Vielzahl  seiner Webebeiträge, in denen er seine eigenen Produkte bewarb, seitens Facebook gesperrt worden ist. Hierzu bekam er seitens Facebook eine Nachricht mit folgendem Inhalt:


„Hallo, wir haben den folgenden von Ihnen auf Facebook geposteten Inhalt entfernt bzw. den Zugriff darauf deaktiviert, da wir von einem Dritten eine Mitteilung erhalten haben, dass der Inhalt seine geistigen Eigentumsrechte verletzt:

Wenn Sie der Meinung sind, dass dieser Inhalt nicht hätte entfernt werden sollen, wenden Sie sich bitte direkt an die beschwerdeführende Partei, um dieses Problem zu lösen:


Meldungsnummer:         xxx

Rechteinhaber:             xxx

E-Mail-Adresse:            xxx

Marchio:                       xxx


Sollte es zu einer Einigung über die Wiederherstellung des gemeldeten Inhalts kommen, veranlassen Sie bitte, dass die beschwerdeführende Partei uns ihre Einwilligung per E-Mail zusendet und dabei die Meldungsnummer angibt. Wir möchten Ihnen dringend raten, die von Ihnen auf Facebook geposteten Inhalte zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Sie keine anderen verletzenden Inhalte gepostet haben. Denn gemäß unseren Richtlinien sperren wir gegebenenfalls die Konten von Personen, die wiederholt Verletzungen begehen.

Weitere Informationen zum geistigen Eigentum erhalten Sie im Hilfebereich: https://www.facebook.com/help/intellectual_property?ref=cr 

Mit freundlichen Grüßen Das Facebook-Team“


Das Problem besteht natürlich einerseits darin, dass in diesem Falle sogar aktuelle Angebote in dem jeweiligen gewerblichen Auftritt nicht mehr angepriesen werden können. Viel schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass bei einem wiederholten Verstoß auch die berechtigte Sperrung vom ganzen Portal erfolgt. In diesen Fällen sperrt Facebook und Co. durchaus entsprechende Accounts, sodass es dem Account-Inhaber nicht mehr möglich ist entsprechend zu werben.


Welche Möglichkeiten hat man bei einer solch unberechtigten Sperrung?


Wie sich aus der oben wiedergegebenen Nachricht ergibt, wird in dem jeweiligen sozialen Medium, wie im Übrigen auch bei Amazon, erwartet, dass der ursprüngliche Melder der vermeintlichen Rechtsverletzung die Infringementmeldung zurücknehmen muss. Ein eigenes Einwirken auf das jeweilige Medium (Facebook, Instagram, Amazon etc.) ist nach unserer Erfahrung häufig von wenig Erfolg gekrönt.


Soweit es sich um eine unberechtigte Sperrung und Meldung handelt, liegt nach der bundesdeutschen ständigen Rechtsprechung eine sogenannte Wettbewerbsbehinderung nach dem UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) zu. Gem. § 4 Nr. 4 UWG i. V. m. § 8 UWG steht Ihnen in diesem Falle als Betroffener sodann ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegenüber dem Meldenden zu. Ferner können Sie von dem Meldenden verlangen, dass dieser alle Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Sperrung wieder aufzuheben. Dies ist im Regelfall die Mitteilung des Widerrufs der Meldung gegenüber dem jeweiligen Portal.


Wir haben bereits zahlreiche Betroffene Unternehmen erfolgreich vertreten. Die o. g. Ansprüche, zumindest der Unterlassungsanspruch, lassen sich auch hervorragend mit einer einstweiligen Verfügung von einer Kammer für Handelssachen (Landgericht) durchsetzen.


Sollten Sie daher Betroffener einer solchen Sperrung sein, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer fachkundigen Hilfe zur Verfügung.


Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht wissen wir in diesen Fällen genau, welche Mechanismen für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Wahrung Ihrer Rechte in Gang zu setzen sind. Sollten Sie hier Betroffener sein, melden Sie sich gerne unverbindlich telefonisch oder senden uns eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.




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