Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag?

  • 1 Minuten Lesezeit

Häufig bieten Arbeitgeber Arbeitnehmern, von denen sie sich trennen wollen, den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an. Mitunter wird die Zahlung einer Abfindung auch an den Abschluss eines Aufhebungsvertrags gekoppelt.

Aufhebungsverträge können für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine interessante Alternative zu einer Kündigung sein. Allerdings hat der Arbeitnehmer immer zu berücksichtigen, dass er durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags erhebliche Risiken bei der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld haben kann. Unter Umständen wird von Seiten der Arbeitsagentur eine sogenannte Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes verhängt. Es kann also zu finanziellen Verlusten infolge des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags kommen. Häufig hat diese Sperrzeit zur Folge, dass die finanziellen Vorteile, die durch das Angebot einer Abfindung gewonnen wurden, durch das Verhängen einer Sperrzeit wieder gemindert werden.

Üblicherweise dauert die Sperrzeit 12 Wochen. Es kann jedoch auch noch die Gesamtbezugsdauer verkürzt werden, etwa bei älteren Arbeitnehmern.

Maßgeblich für das Verhängen einer Sperrzeit seitens der Agentur für Arbeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst hat. Denn so führt der Arbeitnehmer – nach Auffassung der Arbeitsagentur – die Arbeitslosigkeit selbst herbei.

Eine Sperrzeit kann jedoch dann entfallen, wenn dem Arbeitnehmer eine rechtmäßige, nicht verhaltensbedingte ordentliche Kündigung drohte, der Aufhebungsvertrag eine Abfindung vorsieht und der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag abschließt, der sein Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet, zu dem es durch die drohende Kündigung frühestens wirksam beendet werden konnte. In einem solchen Fall ist der Wunsch des Arbeitnehmers, die Abfindung zu sichern, so hoch zu bewerten, dass das Risiko einer Sperrzeit dahinter zurücktritt.

Wenn Ihnen der Abschluss eines Aufhebungsvertrags von Ihrem Arbeitgeber angeboten wird, sollten Sie prüfen lassen, ob Ihnen eine Sperrzeit droht. Denn in solchen Fällen ist genauestens zu prüfen, ob die Abfindung in einem angemessenen Verhältnis zu der Gefahr einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld steht.

Dabei unterstützen wir Sie gerne.

Rechtsanwältin Dr. Nele Urban

Fachanwältin für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nele Urban

Beiträge zum Thema