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Spielautomaten steuerlich kein Vergnügen

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anwalt.de-Redaktion

Die Vergnügungssteuer wird örtlich unterschiedlich erhoben. Ein Steuersatz von 18 Prozent ist rechtmäßig. Automatenbetreiber sollen auch so noch ausreichend Gewinn erwirtschaften.

Spielhallen und Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Dabei müssen deren Betreiber regelmäßig nicht nur Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zahlen. Viele Gemeinden erheben zusätzlich eine sogenannte Vergnügungssteuer, und das in immer größerem Umfang.

Steuersatz nach Ort verschieden

So erhebt die Stadt Freiburg seit einigen Monaten auf die Glücksspielautomaten einen Vergnügungssteuersatz von 18 Prozent. Davor waren es lediglich 15 Prozent, jeweils bezogen auf die sog. Nettokasse. Das sind die Spieleinsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne und der Umsatzsteuer. Die früher übliche pauschale Automatensteuer, bei der nur die Anzahl der Spielgeräte besteuert wurde, ist dagegen verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss v. 04.02.2009, Az.: 1 BvL 8/05).

Nun waren die klagenden Betreiber mehrerer Spielhallen der Meinung, der auf 18 Prozent erhöhte Steuersatz habe eine erdrosselnde Wirkung. Er mache ihre berufliche Tätigkeit unrentabel und den Betrieb von Spielhallen letztlich wirtschaftlich unmöglich. Das würde gegen die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit verstoßen. Die Gemeinden dürften die örtlichen Aufwandsteuern lediglich zur Deckung ihres Finanzbedarfes erheben. Dafür sei die Erhöhung aber nicht notwendig.

Keine Geschäftsaufgabe erwartet

In anderen Städten ist die Lage ähnlich. So hat Berlin die Vergnügungssteuer auf einen Schlag fast verdoppelt, nämlich von 11 auf 20 Prozent des Einspielergebnisses der Automaten. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen. Allerdings schon aus formalen Gründen, der Kläger hätte sich zur Prüfung zunächst an die Fachgerichte wenden müssen (VerfGH Berlin, Beschluss v. 29.05.2012, Az.: 175/11).

Der Verwaltungsgerichthof (VGH) Baden-Württemberg entschied dagegen auch in der Sache und bestätigte den Steuersatz von 18 Prozent ausdrücklich als rechtmäßig. Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit liegt nach dem Urteil nicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn sich eine ganze Reihe von Betreibern der Glücksspiele zur Aufgabe Ihres Betriebes genötigt sehen würde. Es müsste eine Tendenz zum Aussterben der gesamten Branche geben. Schwächere Anbieter müssten ohne Ersatz durch neue Anbieter aus dem Markt ausscheiden.

Tatsächlich aber ist die Zahl der Spielhallen in Freiburg auch seit der Steuererhöhung nicht zurückgegangen. Bestehende Bauanträge für weitere Spielhallen bestätigen vielmehr die noch immer hohe Gewinnerwartung der gesamten Branche auch für die Zukunft.

(VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2012, Az.: 2 S 1010/12)

(ADS)

Foto(s): @Fotolia

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