Stärkung von Fluggastrechten wegen Verspätung - EUGH und BGH bestätigen Ausgleichszahlung

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Der BGH hat am 07. Mai 2013 ein wegweisendes Urteil für Fluggäste gefällt (X ZR 127/11). Nachdem er das Verfahren durch Beschluss vom 13. März 2012 (X ZR 127/11) ausgesetzt hatte, um auf eine Entscheidung des EUGH zu warten, der zum damaligen Zeitpunkt bereits drei anhängige Vorlageverfahren hinsichtlich des gleichen Gegenstandes hatte, entschied der BGH nun in der Sache unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH. Dieser hatte am 23. Februar 2013 in dem Verfahren „Air France/Folkerts" eine Auslegung der Fluggastrechteverordnung zugunsten der Fluggäste bestimmt, der sich der BGH nun angeschlossen hat.

In dem Urteil stellt der BGH fest, daß in Übereinstimmung mit der Auslegung des EUGH die EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) dahingehend interpretiert wird, daß Fluggäste einen Ausgleichsanspruch wegen einer Verspätung am Reiseziel von zwei, drei bzw. vier oder mehr Stunden haben. Und das unabhängig davon, ob es sich um einen Zubringer- oder einen Anschlussflug der einheitlich gebuchten Reise handelt und wie lange die kausale Verspätung am Abflughafen war. Die in Art. 6 Abs. 1 lit. a-c Fluggastrechteverordnung (im Folgenden: Verordnung) genannten Mindestzeitvorgaben für die Abflugverzögerung sind unerheblich, soweit die Verspätung eines Abfluges kausal ist für das verspätete Ankommen am Reiseziel und die Verspätung am Reiseziel die Zeitvorgaben des Art. 6 der Verordnung erfüllt.

In dem vorliegenden Fall machte die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden  einen Anspruch aus Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 der Verordnung bzw. einen Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1 BGB wegen Vertragsverletzung gegen das Luftfahrtunternehmen in Höhe von jeweils 600 € geltend. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und der Mitreisende hatten eine Flugreise von Berlin-Tegel nach Madrid und von Madrid nach San José gebucht. Der Zubringerflug startete von Berlin-Tegel mit eineinhalb Stunden Verspätung. Infolge dieser Verzögerung erreichten die Fluggäste das Gate für ihren Anschlussflug nach San José so spät, daß der Einsteigevorgang bereits abgeschlossen und alles bereit war, um den Flug zu beginnen. Erst am nächsten Tag konnten sie auf einem Ersatzflug nach San José weiterreisen, wo sie letztendlich mit einem Tag Verspätung landeten.

Das AG Wedding und das Berufungsgericht LG Berlin wiesen die Klage ab (LG Berlin, 20. September 2011 - 85 S 113/11). Gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 der Verordnung steht demjenigen Fluggast eine Entschädigungszahlung zu, dem gegen seinen Willen die Beförderung verweigert worden ist, obwohl eine Beförderung grundsätzlich noch möglich war. Folglich muss er zunächst einmal den Flugsteig rechtzeitig zum Boarding erreicht haben. Der geschilderte Sachverhalt erfülle diese Tatbestandsvoraussetzungen laut der Beklagten jedoch nicht. Die Fluggesellschaft habe die Beförderung nicht verweigert, sondern das Boarding sei unstreitig schon abgeschlossen gewesen, als die Reisenden am Gate ankamen. Dem folgten die ersten beiden Instanzen und wiesen sämtliche Ansprüche zurück. Insbesondere sei es auch kein Argument, daß die Verspätung am Flugsteig durch den Zubringerflug des Unternehmens verursacht worden war, da Zubringer- und Anschlussflug nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich isoliert zu betrachten seien.

Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung, daß keine Beförderungsverweigerung vorläge, gab jedoch zu bedenken, daß sich ein Ausgleichsanspruch aus Art. 6 Abs. 1 lit. b bzw. c. i.V.m. Art. 7 der Verordnung ergeben könnte. Danach haben Fluggäste auch dann einen Ausgleichsanspruch, wenn sich der Abflug um drei bzw. vier Stunden oder mehr verzögert und man dementsprechend verspätet das Reiseziel erreicht. Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung gewährt einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 € pro Person, wenn es sich bei dem Flug gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Verordnung um einen Langstreckenflug von mehr als 3500 km handelt und die Verzögerungszeit vier Stunden beträgt. Problematisch war jedoch, daß der Zubringerflug, der ursprünglich für die Verspätung kausal war, zum einen ein Fall des Art. 6 Abs. 1 lit. b) der Verordnung war, da der Flug von Berlin-Tegel nach Madrid ein innergemeinschaftlicher von mehr als 1500 km war und für diesen lediglich ein Ausgleichsanspruch von 400 € gewährleistet wird. Zum anderen fordert Art. 6 Abs. 1 lit. b) der Verordnung eine Mindestverspätung von drei Stunden. Die kausale Verspätung am Flughafen Berlin-Tegel betrug jedoch nur eineinhalb Stunden. Somit erfüllte der vorgetragene Sachverhalt zwar nicht die vorgegebene Mindestverspätung des Abfluges nach Art. 6 der Verordnung, aber die relevante Verspätung am Reiseziel.

Der BGH setzte das Verfahren aus, um die einschlägige EUGH-Rechtsprechung abzuwarten. Die erfolgte in dem oben genannten Fall am 23. Februar 2013 und besagt, daß ein Anspruch aus Art. 6 i.V.m. Art. 7 der Verordnung nicht voraussetzt, daß die Verspätung des Abfluges den genannten Zeiten in Art. 6 der Verordnung entspricht. Allein die tatsächliche Verspätung am Reiseziel ist maßgebend dafür, ob ein Anspruch auf Entschädigung gegeben ist.

Der X. Zivilsenat des BGH, der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständig ist, stellt zudem in seinem heutigen Urteil klar, daß es unerheblich ist, ob der Anschlussflug für sich genommen verspätet ist bzw. in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Der Klage wurde stattgegeben.

Anmerkung: Die Entscheidungen des BGH/EUGH sind richtungsweisend. Sie erweitern den Anwendungsbereich der Verordnung, um ihren Sinn und Zweck zu schützen. Durch die Kombination von Zubringer- und Anschlussflügen, die im Interesse und Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften liegen, könnten die Flugunternehmen bei einer isolierten Betrachtung der Beförderungsabschnitte ihre vertraglichen Verpflichtung zu einer weitestgehend pünktlichen Ankunft am Reiseziel umgehen. Nur durch eine Gesamtbetrachtung des Reiseverlaufs kommen die Fluggäste zu ihrem Recht, bei einer erheblichen Verspätung die vorgesehenen Entschädigungen zu erhalten, worin der Sinn und Zweck der Verordnung gerade besteht. Dafür kann und muss letztendlich die tatsächliche Verspätungszeit am Ziel und nicht beim Abflug maßgeblich sein.

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