Steuerfahndung vor der Tür: Was tun? Handlungsempfehlungen vom Fachanwalt.

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1. Einleitung

Die Steuerfahndung, kombiniert mit einer im Raum stehenden Steuerhinterziehung, ist ein Thema, das bei vielen Menschen Unbehagen auslöst. 

Die Vorstellung, dass eines Tages die Steuerfahndung vor der Tür steht, ist beunruhigend. 

Doch was genau bedeutet es, wenn die Steuerfahndung aktiv wird und welche Rechte und Pflichten haben Sie in einem solchen Fall? In diesem Artikel wird auf die grundlegenden Fragen eingegangen und entsprechende Handlungsempfehlungen geben, wie Sie sich in einer solchen Situation verhalten sollten und wie Sie Ihre Rechte wahren (auch mit Blick auf die sich anschließende Steuerfestsetzung).


2. Steuerfahndung vor der Tür: Was tun?

Die Steuerfahndung ist eine Abteilung der Finanzverwaltung, welche die Aufgabe hat, die Regeln der Abgabenordnung durchzusetzen. Sie kann sowohl gegen Unternehmen als auch gegen Privatpersonen aktiv werden. Die Steuerfahndung kann bei jeglichen Steuerdelikten in Aktion treten. Es bedarf schon eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes, damit die Steuerfahndung ermittelt. Sie fungiert damit vereinfacht gesagt als Polizei des Finanzamtes. Da die Steuerfahndung sowohl bei der Strafverfolgung aktiv wird als auch mittelbar bei der Umsetzung des Steuerrechts, hat sie weitreichende Befugnisse.

"Gefühlt" wird dies vom Beschuldigen und Steuerpflichtigen vorrangig durch eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme verschiedenster Gegenstände, Vermögenswerte und Buchhaltungsunterlagen sowie Datenträger (einschließlich Mobilfunktelefone).

Bereits in dieser Phase ist die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts dringend notwendig. Denn dieser prüft den Grund und den Umfang der Handlungsbefugnisse der Steuerfahndung. Lassen Sie die Steuerfahndung einfach gewährten, können zu dem eigentlichen Durchsuchungsanlass weitere "Zufallsfunde" zusätzliche Steuerstraftatbestände zu Ihrem Nachteil begründen und sich Ihre Rechtsposition hierdurch wesentlich verschlechtern.


3. Welche Anzeichen lassen auf eine Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung schließen?

Eine Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung kann eine äußerst einschüchternde Erfahrung sein. Sie sollten daher vorbereitet sein und wissen, worauf Sie achten müssen. Ein erster Hinweis auf eine anstehende Hausdurchsuchung können etwaige Informationen über Ermittlungsmaßnahmen sein, die Ihnen bekannt werden bzw. im Rahmen einer vorausgegangenen Betriebsprüfung angedeutet werden.

Ebenso kann in einem anderen Zusammenhang Ihr beteuender Rechtsanwalt von solchen Ermittlungen Kenntnis erlangen.

Zudem kann eine Hausdurchsuchung bzw. Durchsuchung der Geschäftsräume (theoretisch) auch angekündigt werden (was jedoch der seltenere Fall sein dürfte).

Die Steuerfahndung ist befugt sowohl Geschäftsräume als auch Wohnräume zu durchsuchen. Allerdings nur, wenn ein berechtigter Verdacht besteht. Und auch nur, wenn zu erwarten ist, dass bei der Durchsuchung belastendes Material zu finden ist, sprich: Beweismittel. Dann müssen die Steuerfahnder die Durchsuchung auch nicht ankündigen. Jedoch brauchen sie einen vom zuständigen Amtsgericht ausgestellten Durchsuchungsbeschluss. Und um den zu erhalten, müssen sie ihr geplantes Vorgehen begründen. Die Richter prüfen, ob die beantragte Maßnahme durch die Steuerfahndung gerechtfertigt ist.


4. Welche Prinzipien sollten Sie bei einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung unbedingt beachten?

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Die Steuerfahndung darf mit dem entsprechenden Beschluss Ihre Räume aber auch durchsuchen, wenn Sie gerade nicht vor Ort sind. Dann kann sie sich an einen Vertreter oder einen Angehörigen wenden und dessen Teilnahme einfordern.

Auf Fragen, die den Tatvorwurf betreffen, müssen Sie nicht antworten. Denn im Gegensatz zu einer Betriebsprüfung oder Kassen-Nachschau besteht für Sie keine Mitwirkungspflicht, sondern vielmehr haben Sie ein Mitwirkungsverweigerungsrecht. Schließlich müssen Sie sich nicht selbst belasten.

Am aller wichtigsten ist jedoch die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Steuerrecht, der darauf achtet, dass die Durchsuchungsmaßnahmen und Beschlagnahmen sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach ordnungsgemäß durchgeführt und die entsprechenden Grenzen beachtet und eingehalten werden. Dies ist deshalb wichtig, da die gefundenen "Ergebnisse" der Steuerfahndung sowohl für das strafrechtliche Verfahren als auch für eine späterer Steuerfestsetzung und Nachbescheidung maßgeblich sind.


5. Fazit: Mit professioneller Unterstützung den Umgang mit dem Finanzamt und der Steuerfahndung meistern

Der Kontakt mit der Steuerfahndung ist eine ernste Angelegenheit, die Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen und diese wahren. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann Sie dabei unterstützen und Ihnen dabei helfen, den Umgang mit dem Finanzamt und der Steuerfahndung richtig und ohne rechtliche Nacheile zu meistern.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. der Finanzbehörde und der Steuerfahndung. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Insolvenzrecht, u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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