Stillschweigende Abnahme der Architektenleistung

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Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Mithin kommen die Regelungen des BGB zum Werkvertragsrecht zur Anwendung. Eine Werklohnforderung wird erst fällig, wenn das vom Auftragnehmer geschaffene Werk ordnungsgemäß erstellt und vom Auftraggeber abgenommen wurde. Eine Abnahme bedeutet die Erklärung des Auftraggebers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht anerkennt.

Bei einem Bauvertrag findet häufig eine Abnahme in der Praxis statt. Man begeht das Bauvorhaben und prüft, ob sich Mängel der Leistung des Auftragnehmers zeigen. Das wird in einem Protokoll festgehalten und der Auftraggeber muss erklären, ob er die Leistung als vertragsgerecht annimmt.

Das Gleiche gilt grundsätzlich für Architektenleistungen. In der Praxis findet in der Regel aber keine ausdrückliche Abnahmeverhandlung über die Leistung des Architekten statt. Die Honorarforderung des Architekten, die eine Werklohnforderung ist, wird dennoch fällig. Eine ausdrückliche Abnahmeverhandlung ist nämlich nicht unbedingt Voraussetzung für eine Abnahme. Eine Abnahme kann auch stillschweigend erfolgen, man spricht dann von einer sogenannten konkludenten Abnahme.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 26.9.2013 (VII ZR 220/12) seine Rechtsprechung zur sogenannten konkludenten Abnahme fortgeschrieben.

Die Abnahme hat nicht nur Bedeutung für die Fälligkeit der Werklohnforderung, also für die Honorarforderung des Architekten. Mit der Abnahme beginnt die auch für die Architektenleistung geltende Gewährleistungszeit. Wendet der Architekt später Verjährung ein, so ist der Fristbeginn und damit die Abnahme zu prüfen.

Am 26.9.2013 hat der BGH nun entschieden, dass die Architektenleistung 6 Monate nach Fertigstellung des Bauwerks als abgenommen gilt, wenn der Bauherr nicht in dieser Zeit Mängel der Architektenleistung rügt.

Der Architekt, der einen schnelleren Ablauf der Gewährleistungszeit wünscht, sollte daher auf eine ausdrückliche Abnahme bestehen und sich diese schriftlich geben lassen. Für den Auftraggeber, also für den Bauherrn, ist nunmehr die 6-Monats-Frist zu beachten. Ist er mit der Leistung des Architekten nicht zufrieden, sollte er diese nachweislich schriftlich in dieser Zeit rügen. Dann hat er eine längere Gewährleistungszeit.


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