Stolpersteine beim Wettbewerbsverbot

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Ein Wettbewerbsverbot ist immer noch ein probates Mittel, Arbeitnehmer daran zu hindern, unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Konkurrenz zu wechseln. Derartige Verträge sind aber nicht ganz ohne.

Der Arbeitgeber sollte sich an einen Anwalt wenden, bevor er den Vertrag mit der Wettbewerbsverbotsklausel abschließt.

Das hat der Arbeitgeber im vorliegenden Fall offenbar nicht getan. Deshalb unterlag er im Rechtsstreit mit einem Arbeitnehmer vor dem BAG (Entscheidung BAG v. 15.01.2014 – 10 AZR 243/13). Die Bestandteile des von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind dem Tatbestand des BAG-Urteils (Quelle) entnommen.

Im Vertrag stand geschrieben:

(1)Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von 2 Jahren für kein Konkurrenzunternehmen selbstständig oder unselbstständig tätig zu werden.

(2)Die Firma verpflichtet sich, dem Mitarbeiter für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung zu zahlen, die in ihr Ermessen gestellt wird. Die Karenzentschädigung ist fällig am Ende eines jeden Monats.

(3)Auf die Karenzentschädigung wird alles angerechnet, was der Mitarbeiter durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(4)Der Mitarbeiter ist verpflichtet, während der Dauer des Wettbewerbsverbotes auf Verlangen Auskunft über die Höhe seiner Bezüge zu geben und die Anschriften seines jeweiligen Arbeitgebers mitzuteilen. Am Schluss eines Kalenderjahres ist er verpflichtet, seine Lohnsteuerbescheinigung vorzulegen.

Der Arbeitgeber hatte also die Höhe der Karenzentschädigung in sein eigenes Ermessen gestellt.

Der Arbeitgeber kündigte einem Exportvertriebsmitarbeiter zum 31.08.2010. Die Einkünfte des Mitarbeiters betrugen ca. 8600,00€ im Monat und er fuhr einen Dienstwagen. In seiner späteren Klage forderte der Mann die Zahlung einer Karenzentschädigung für 2 Monate. Er hatte dem Arbeitgeber vorher schriftlich erklärt, dass er sich an das Verbot halten werde und um die Zahlung der Karenzentschädigung bitte, und zwar in der Höhe der gesetzlich vorgesehenen 50% der zuletzt erzielten vertragsgemäßen Bezüge. Der Arbeitgeber focht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Arbeitnehmer habe den Arbeitgeber über die vom Arbeitnehmer erzielbaren Umsätze getäuscht.

Diese Tat der Verzweiflung erkannte das Gericht nicht an, denn der Arbeitgeber konnte die „Arglist“ nicht beweisen.

Aber, Thema der Entscheidung war nicht diese Tatsache sondern Absatz 2 des Wettbewerbsverbotes: Eine Karenzentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wurde. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, es sei eine Karenzentschädigung vereinbart worden. Zwar entspreche die Formulierung nicht den gesetzlichen Vorschriften, denn es sei nicht die Mindestgröße einer Karenzentschädigung versprochen worden. Das Wettbewerbsverbot sei daher nicht nichtig sondern nur unverbindlich. Der Arbeitnehmer habe nur sein Wahlrecht, dass er sich an Wettbewerbsklausel halten wolle, ausgeübt. Damit habe er Anspruch auf die gesetzliche Karenzentschädigung. Der Argumentation des Arbeitgebers, dass keine Karenzentschädigung vereinbart war, folgte das BAG nicht. Es war eben gerade nicht „keine Karenzentschädigung“ vereinbart worden sondern eine, deren Höhe in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wurde.

Damit bekam der Arbeitnehmer Recht, denn es war etwas nicht Bestimmtes vereinbart. Dieses vom Arbeitgeber nicht bestimmte „Etwas“ ist aber mehr als nichts. Der Arbeitnehmer erhielt 8.600,00 € Entschädigung.

Fazit: Auf Wettbewerbsverbote kann man durchaus verzichten, denn die Steine, über die man fallen kann sind nicht gerade klein.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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