Streichung des Weihnachtsgelds durch Aushang?

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Weihnachten – Plätzchen, Stollen, heiße Getränke und Weihnachtsgeld! Ein kleines Weihnachtsgeschenk des Arbeitgebers an die Belegschaft, welches in vielen Betrieben gegen Ende des Jahres ausgezahlt wird. Was ist aber, wenn der Arbeitgeber, aufgrund der wirtschaftlichen Lage, dieses Jahr das lang ersehnte Weihnachtsgeld streicht?

Betriebsvereinbarung Weihnachtsgeld - kann der Arbeitgeber einfach streichen?

So erging es einem Arbeitnehmer, welcher u.A. seinen Anspruch auf Weihnachtsgeld vor dem Arbeitsgericht Halle (vgl. ArbG Halle (Saale), Urteil v. 21.07.2021 – 8 Ca 2112/20) einklagte. Vorliegend hatte der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld, auf welches sich zuvor in der Betriebsvereinigung geeinigt wurde, mit Mitteilung durch einen Aushang im Betrieb, ersatzlos gestrichen. Zwar gab es einen Coronabonus, das Weihnachtsgeld sollte es jedoch im Jahr 2020 nicht geben.

Das Arbeitsgericht Halle sah hierin keine rechtswirksame Änderung der Weihnachtsgeldregelung und verpflichtete den Arbeitgeber zur nachträglichen Auszahlung des Weihnachtsgelds. Die Streichung des Weihnachtsgelds als Teil der Gesamtvergütung greife in die betriebliche Vergütungsstruktur ein und sei daher eine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Dies bedeute, dass der Arbeitgeber keine Entscheidung über die Streichung des Weihnachtsgelds, ohne die Zustimmung des Betriebsrats, hätte treffen dürfen. Eine Zustimmung setze in jeder Form einen Beschluss des Betriebsrats und eine entsprechende Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus. Es genüge nicht, wenn der Betriebsrat auf einen solchen Vorschlag des Arbeitgebers bloß schweige oder ein mitbestimmungswidriges Verhalten hinnehme. Für eine aufhebende- oder abändernde Betriebsvereinbarung würden darüber hinaus die Formvorgaben des § 77 Abs. 2 BetrVG gelten (Schriftform, Unterschrift Betriebsrat und Arbeitgeber, Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb durch den Arbeitgeber).

Was bedeutet das für Sie?

Eine Streichung des Weihnachtsgelds ist folglich gar nicht so leicht und kann vor allem nicht einseitig vom Arbeitgeber, ohne Zustimmung des Betriebsrats, beschlossen werden.

Sollte trotz alledem auch in Ihrem Betrieb das Weihnachtsgeld gestrichen worden sein, dann lassen Sie sich gerne beraten! Unsere Rechtsanwälte unterstützen sie hierbei gerne. 

Wenn Sie konkrete Unterstützung benötigen, steht unser Beraterteam gerne an Ihrer Seite. Bitte zögern Sie nicht und kontaktieren uns. Nutzen Sie auch unsere Webseite.

vgl. ArbG Halle (Saale), Urteil v. 21.07.2021 – 8 Ca 2112/20

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