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Streit um das Maklerhonorar

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Die Suche nach der passenden Immobilie bzw. einem zahlungsfähigen Mieter oder Hauskäufer ist sehr zeitaufwendig, sodass hierfür oft ein Makler eingeschaltet wird. Für den Fall, dass der Makler seinem Auftraggeber nachweislich eine Gelegenheit zum Vertragsschluss gegeben hat, steht ihm die sog. Maklerprovision zu. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München ist die Provision auch dann zu zahlen, wenn die Handlung des Maklers lediglich mitursächlich für den Abschluss des Vertrages gewesen ist.

Hausverkäufer verweigert Zahlung des Maklerhonorars

Ein Mann wollte sein mit einem Hotel bebautes Grundstück verkaufen und beauftragte einen Makler mit der Vermittlung eines Kaufinteressenten. Der inserierte daraufhin das Objekt, ohne es näher zu beschreiben. Kurze Zeit später meldete sich ein anderer Makler, dessen Auftraggeber sich mit einem Hotelbetrieb selbstständig machen wollte und daher Interesse am betreffenden Grundstück zeigte. Der Makler des Verkäufers führte mit ihm eine Grundstücksbesichtigung durch, erhielt aber vom anderen Vermittler weder Vorname noch Anschrift des Kaufinteressenten. Danach beendete der Grundstückseigentümer den Makleralleinauftrag und schloss mit dem Kaufinteressenten einen Kaufvertrag über das betreffende Grundstück. Der Kaufpreis betrug 800.000 Euro. Außerdem wurde ein daneben liegendes Grundstück für 100.000 Euro mitverkauft. Nun verlangte der Makler vom Veräußerer sein Honorar (4,76 % aus 900.000 Euro), was der aber ausdrücklich verweigerte. Der Makler zog daraufhin vor Gericht.

Makler stellte ersten Kontakt zwischen den Vertragsparteien her

Das OLG München gab dem Makler größtenteils Recht und sprach ihm ca. 38.000 Euro (4,76 % aus 800.000 Euro) Provision zu. Schließlich ist die Tätigkeit des Maklers mitursächlich für den Vertragsabschluss gewesen. So hat er zunächst nachweislich das Objekt inseriert, den anderen Makler damit auf das Angebot aufmerksam gemacht und den ersten Kontakt zwischen den Vertragsparteien hergestellt. Ohne ihn wäre der Kaufvertrag vorliegend also nicht zustande gekommen. Für diese Maklerleistung musste der Grundstücksverkäufer eine Provision zahlen, die aber nur aus 800.000 Euro zu berechnen war. Immerhin umfasste der Maklervertrag nur die Vermittlung eines Käufers für das bebaute Grundstück, nicht auch für den zusätzlich verkauften Grund und Boden.

Einwände des Hausverkäufers

Ein Einwand des Verkäufers, das Inserat sei zu ungenau gewesen, um eine hinreichende Maklertätigkeit anzunehmen, wurde vom Gericht als unerheblich eingestuft. Würden sämtliche relevante Daten - also z. B. Grundstücksadresse und Name des Verkäufers - angegeben werden, könnte der Makler umgangen und somit um sein Honorar gebracht werden.

Auch der Hinweis, der Makler habe nie über die Kontaktdaten des Erwerbers verfügt und ihn somit auch nicht vermitteln können, ging ins Leere. Schließlich wird die Provision nicht erst fällig, wenn der Hauptvertrag - hier der Kaufvertrag - geschlossen wird, sondern schon durch die Vermittlung einer Gelegenheit zum Vertragsschluss. Das ist bereits der Fall, wenn die Parteien dank des Maklers ernsthaft über den Verkauf des Grundstücks verhandeln konnten. Die Herstellung des ersten Kontakts zwischen Veräußerer und potenziellem Erwerber war hierfür ausreichend.

Ein Anspruch auf die Provision entfiel auch nicht, weil der Makleralleinauftrag vor Abschluss des Kaufvertrags beendet wurde. Wichtig ist nur, dass der Makler - wie vorliegend - während der Vertragslaufzeit den Kontakt zwischen seinem Auftraggeber und dem späteren Erwerber hergestellt hat.

Weiter gab der Veräußerer an, dass später ein anderes Grundstück verkauft wurde, als das zu vermittelnde, sodass diesbezüglich eine Maklerleistung abgelehnt werden müsse. Der tatsächlich verkaufte Grund und Boden setzte sich aber zusammen aus dem bebauten Grundstück, das der Makler inseriert hatte, und einer daneben liegenden Fläche, für die lediglich 1/9 des Gesamtkaufpreises gezahlt wurde. Da also auch das Grundstück verkauft worden ist, für das der Makler einen Kaufinteressenten finden sollte und gefunden hat, durfte er diesbezüglich auch eine Provision verlangen.

(OLG München, Urteil v. 17.04.2013, Az.: 3 U 5060/12)

(VOI)

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