Studienplatzvergabe Zahnmedizin: Wartezeiten künftig irrelevant

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Wartezeiten waren seit jeher auch für diejenigen eine Chance, Zahnmedizin zu studieren, die nicht mit einer fantastischen Abiturnote glänzen konnten. Das hat sich bzw. wird sich nun aber auch für angehende Studierende mit dem Berufsziel Zahnarzt ändern.

Denn 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Berücksichtigung von Wartezeiten als ein Kriterium bei der Vergabe von Studienplätzen im Bereich Medizin nach und nach abgeschafft werden soll. Seitdem werden Wartezeiten tatsächlich immer weniger berücksichtigt und ab 2022 sollen sie vollkommen bedeutungslos sein. Während der Übergangszeit – also bis inkl. Wintersemester 2021/2022 – dürfen die Universitäten Wartesemester allerdings berücksichtigen. Danach ist damit aber auch für angehende Zahnmediziner*innen Schluss, urteilte das Verwaltungsgericht in Aachen Anfang 2021 (VG Aachen, Beschluss v. 26. Januar 2021; Az.: 10 L 740/20).

Keine vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium

Eine junge Frau wollte vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen werden, nachdem sie von der RWTH in Aachen keinen Studienplatz für Zahnmedizin zugewiesen bekommen hatte. Die RWTH hatte die Ablehnung darauf gestützt, dass sämtliche Studienplatzkapazitäten bereits ausgeschöpft seien.

Das angewandte Vergabesystem bei der Studienplatzvergabe hielt die Studienbewerberin für nicht verfassungsgemäß und auch das Auswahlverfahren sei rechtswidrig. Davon ging sie vor allem wegen der konkret angewendeten Wartezeitenregelung aus. Deswegen klagte sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen.

Vergabesystem rechtmäßig

Anders sah das allerdings das Verwaltungsgericht Aachen. Es ist der Auffassung, dass das Vergabesystem für Studienplätze im Fachbereich Zahnmedizin in NRW im Einklang mit der Verfassung steht und nicht rechtswidrig ist.

Denn – so die Richter: die fachliche Eignung eines Studienbewerbers bzw. einer Studienbewerberin sei zwar an sich das maßgebliche Kriterium, wenn es um die Studienplatzvergabe gehe, vor allem wenn die Studienplätze knapp seien.

Neben der persönlichen Eignung (z.B. Abiturschnitt) seien außerdem nicht schulnotenorientierte Kriterien einzubeziehen. Allerdings dürfe die Wartezeit dabei nur noch zu einem Teil relevant bzw. ausschlaggebend sein: nicht mehr als 20 % der Studienplätze dürften auf Grundlage dieses Kriteriums vergeben werden und das auch nicht zeitlich unbefristet. Diese Vorgaben seien im Vergabeverfahren im Land Nordrhein-Westfalen aktuell berücksichtigt.

Übergangsfrist endet nach dem Wintersemester 2021/2022

Grundlage für diese Auffassung des Gerichts war, dass der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber sog. „Altwarter“ nur noch für eine Übergangszeit berücksichtige. Das sei zu Recht geschehen und notwendig, um Personen, die vor dem Urteil des BVerfG mit dem Aufbau von Wartesemestern begonnen hätten, nicht unbillig zu benachteiligen.

Aus diesem Grund dürfen bis zum Wintersemester 2021/2022 Wartezeiten solcher Altwarter durchaus noch bei der Vergabe der Studienplätze – auch im Bereich Zahnmedizin – Berücksichtigung finden. Jedoch sind diese Wartezeiten bei der Studienplatzvergabe nicht alleiniges Kriterium, sondern werden neben anderen Kriterien berücksichtigt.

Diese Praxis sei allerdings zeitlich auch begrenzt: nach dem Wintersemester 2021/2022 werden Wartesemester bzw. Wartezeiten gar nicht mehr als Kriterium für die Zulassung zum Zahnmedizinstudium gewertet.

Insofern kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Vergabeverfahren rechtmäßig erfolgt war – die Klägerin blieb mit ihrem Antrag auf vorläufige Zulassung erfolglos. 

Keine Klagen mehr wegen „Wartezeiten“

Das Jahr 2022 ist für das Thema Studienplatzvergabe und Wartezeiten eine tatsächliche Zeitenwende. Denn ab dem Sommersemester 2022 dürfen Wartezeiten bei der Vergabe von Studienplätzen im Bereich Zahnmedizin nicht mehr als Kriterium berücksichtigt werden. Die Studienplatzvergabe ist dann allein von der Eignung der Bewerber abhängig.

Eine Studienplatzklage kann man künftig also nicht mehr darauf stützen, dass bei der Ablehnung Wartezeiten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

ABER: Studienplatzklagen können in der Zahnmedizin dennoch sinnvoll sein, wenn auch aus anderen Beweggründen, z.B. im Hinblick auf die definierte Aufnahmekapazität für Studierende. Derzeit ist das vor allem wegen der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung (ZappO) oftmals durchaus ein vielversprechender Ansatzpunkt für eine Studienplatzklage Zahnmedizin.

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