te Solar Sprint II und te Solar Sprint III werden abgewickelt - Anleger sind betroffen

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Anlegern der UDI-Gruppe bleibt leider derzeit kaum etwas erspart. Nun hat es zwei weitere Gesellschaften aus diesem Kreis erwischt.

Am 25.11.2021 hat die BaFin einen Bescheid erlassen. Dieser wurde nun am 10.12.2021 veröffentlicht. Danach müssen die Gesellschaften das Einlagegeschäft einstellen und abwickeln.

Was beudetet das?

Die te Solar Sprint II und te Solar Sprint III hatten sogenannte Nachrangdarlehen an Anleger ausgegeben. Der "Nachrang" bedeutet bei derartigen Darlehen, dass, wenn durch die Rückzahlung der Darlehen die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten gerät, die Rückzahlung nicht gefordert werden kann. Das dient dazu, den Bestand der Gesellschaft zu schützen. Der Nachrang ist dabei Teil der Vereinbarung, die den Anlagen zugrunde liegt.

Die BaFin geht nun davon aus, dass die Nachrangvereinbarungen unwirksam sind. Sie beruft sich damit letztlich auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), der dabei in anderen Fällen die dortigen Nachrangvereinbarungen für unwirksam gehalten hat. Der BGH hat dort Kriterien aufgestellt, die diese Nachrangabreden einhalten müssen. Die BaFin hält diese Kriterien bei der te Solar Sprint II und der te Solar Sprint III für nicht erfüllt. Damit wäre die Nachrangabrede unwirksam.

 Wenn die Nachrangabrede unwirksam ist, dann liegt kein Nachrangdarlehen mehr vor, sondern ein "normales" Darlehen. Um solche "normale" Darlehen ausgeben zu dürfen, braucht man ein Erlaubnis der BaFin, das sog. Einlagengeschäft betreiben zu dürfen. Diese haben die te Solar Sprint II und die te Solar Sprint III nicht. Die Gelder der Anleger wurden daher ohne Erlaubnis vereinnahmt.

Deswegen verlangt die BaFin die Auszahlung dieser Gelder.

Das Problem

Das Problem liegt darin, dass die te Solar Sprint II und die te Solar Sprint III voraussichtlich nicht über die finanziellen Mittel verfügen werden, diese Gelder sofort allen auszuzahlen. Das gleiche Problem trat bei anderen Gesellschaften der UDI-Gruppe auf. Dort gab es dann Angebote an die Anleger, die sich mit der Gesellschaft auf einen teilweisen Anspruchsverzicht geeinigt haben. Die älteren Gesellschaften der UDI- Gruppe (Festzins II- IX) sind dennoch in die Insolvenz gefallen. 

Es kann also auch bei der te Solar Sprint II und der te Solar Sprint III passieren, dass es zu einem Insolvenzverfahren kommt. Wenn das passiert, müssten die Anleger ihre Forderungen dort anmelden.

Unser Angebot

Wir sind bereits für viele Mandanten gegenüber den Festzins-Gesellschaften der UDI-Gruppe tätig und vertreten dort deren Interessen. Für einige der Gesellschafften wurde Rechtsanwalt Nikolaus F.X. Lutje aus unserer Kanzlei in den Gläubigerausschuss gewählt.

Gern stehen wir für sie auch bei der te Solar Sprint II und der te Solar Sprint III mit Rat und Tat zur Seite. In einem kostenlosen Erstgespräch erläutern wir Ihnen Ihre Möglichkeiten und beraten Sie hinsichtlich dem sinnvollen Vorgehen.



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