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Telekom – Beförderungsrunde 2019 – Info zum effektiven Rechtsschutz

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Für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppen des einfachen und mittleren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A8 sollen nach einer hausinternen Mitteilung die Konkurrentenmitteilungen am 30.10.2019 versandt werden. 

Konkurrentenmitteilung

Die Konkurrentenmitteilung ist die Information darüber, ob der Empfänger für eine Beförderung ausgewählt wurde, oder nicht. Das Ergebnis der Auswahlentscheidung richtet sich nach dem Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung. Wer sich Chancen auf eine Beförderung erhofft und dennoch nicht zum Zuge kommt, kann sich dagegen zur Wehr setzen. Zum einen muss die Konkurrentenmitteilung mit Widerspruch angefochten werden, denn die Entscheidung ist ein Verwaltungsakt.

Gerichtlicher Rechtsschutz

Dies reicht aber nicht aus, um die eigenen Rechte zu sichern. Parallel muss auch ein Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht mit dem Ziel gestellt werden, dem Dienstherrn die Aushändigung der Beförderungsurkunden an die dafür vorgesehenen Beamtinnen und Beamten durch Gerichtsbeschluss vorläufig untersagen zu lassen.

Achtung: Kurze Frist

Für diesen Antrag gilt eine kurze Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung. Diese Frist ist nirgendwo gesetzlich geregelt, sondern hat sich in der Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet. Sie ist allgemein anerkannt. Wird die Frist versäumt und der Dienstherr händigt die Urkunden aus, kann der unterlegene Konkurrent im Regelfall nicht mehr einwenden, dass er bei der Auswahl nicht berücksichtigt wurde. Insbesondere sind dann auch Schadensersatzansprüche wegen vermeintlich rechtswidriger Nichtbeförderung ausgeschlossen.

Erfolgsaussichten

Für die Erfolgsaussichten einer Konkurrentenklage kommen drei Faktoren in Betracht:

  • Die eigene Beurteilung ist rechtswidrig, nämlich aufgrund von Beurteilungsfehlern zu schlecht ausgefallen. D. h., dass Gesamturteil hätte besser lauten müssen. Solche Fehler können darauf beruhen, dass z. B. eine höherwertige Tätigkeit nicht berücksichtigt wurde oder eine Führungskraft nicht befragt wurde, die über die eigene Leistung zuverlässig hätte Auskunft erteilen können. Oder es wurde überhaupt keine Beurteilung erteilt, weil der Dienstherr der Auffassung ist, dass es keine Beurteilungsgrundlagen gab (z. B. längere Phase der Nichtbeschäftigung). In einem solchen Fall müssen die Leistungen „fiktiv nachgezeichnet“ werden. Im Regelfall darf ein Beamter jedenfalls nicht mangels Beurteilung vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
  • Die Beurteilung eines Konkurrenten ist zu gut ausgefallen. Z. B. wurde eine höherwertige Tätigkeit angerechnet, die tatsächlich nicht ausgeübt wurde oder für die Leistungen wurden zu gute Noten vergeben, obwohl die textlichen Bewertungen dies nicht hergeben (Kenntnis vom Inhalt der Beurteilungen der Konkurrenten erhält man im Gerichtsverfahren durch Akteneinsicht).
  • Das Auswahlverfahren leidet unter allgemeinen Verfahrensfehlern, z. B. Missachtung allgemeiner Auswahlgrundsätze (z. B. Heranziehung des Lebensalters, obwohl leistungsbezogene Kriterien verfügbar sind).

Eine erfolgreiche Konkurrentenklage führt nicht automatisch dazu, dass der obsiegende Beamte befördert wird. Vielmehr muss der Dienstherr die Auswahl nach den Vorgaben des Gerichts wiederholen und z. B. neue Beurteilungen erstellen. Dies kann aber dazu führen, dass im Anschluss an die Neubeurteilung die Beförderung erfolgt. 

Nach den Regelungen der Bundeshaushaltsordnung darf eine Beförderung allerdings nur rückwirkend für drei Monate erfolgen.

Im Einzelfall: Schadensersatz bei verspäteter Beförderung

Im günstigsten Fall kann aus einer Rechtsverletzung sogar einen Schadensersatzanspruch erwachsen. D. h., der Dienstherr kann verpflichtet werden, den Beamten so zu stellen, als sei er bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt befördert worden, wie jüngst das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Urteil vom 17.10.2019 entschieden hat (Az.: 7 A 192/18). Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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