ThomasLloyd: CTI1 verweigert Zahlung an Anleger

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Die Cleantech Infrastruktur GmbH bot Anlegern unter der Bezeichnung CTI 1 D SP, CTI 1 D und CTI 2 D nachrangige Namens-Teilschuldverschreibungen mit fester Verzinsung an. 

Die Laufzeit der Anlagen betrug bei CTI 1 D SP mindestens 30 Tage, bei CTI 1 D mindestens 60 Tage und bei CTI 2 D mindestens 90 Tage. Es sollten Zinsen in Höhe von 3,75%, 4,15% und 4,85% gezahlt werden. Die Mindestzeichnungssumme belief sich bei CTI 1 D SP nach den Angaben im Verkaufsprospekt auf 1.000.000 Euro, bei CTI 1 D auf 10.000 Euro und bei CTI 2 D aus 5.000 Euro. 

Nach Angaben im Prospekt soll für die Gesellschaft eine harte Patronatserklärung im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB vorliegen, in der sich ein Dritter dazu verpflichtet, die Verpflichtungen aus der Emission auf Zahlung von Kapital und Zinsen nach Maßgabe der Anleihebedingungen zu erfüllen. 

Der Kanzlei AdvoAdvice ist durch Nachforschungen auch bekannt, welche Gesellschaft die Patronatserklärung abgegeben hat. 

Keine Zahlung nach Kündigung

Eine Anlegerin, die ihre Anlage bei der CTI 1 D nunmehr gekündigt hat, erhielten jedoch für diese überraschend keine Auszahlung, sondern wurden von der ThomasLloyd Anlegerverwaltung mit folgendem Text darüber informiert, dass eine Rückzahlung nicht möglich sei: 

Keine ausreichende Liquidität

Hierin beruft sich die Cleantech Infrastruktur GmbH auf die Nachrangklausel und teilt mit, dass eine Rückzahlung nach § 7 der Anleihebedingungen nicht möglich sei, wenn durch die Tilgung bei der Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund herbeigeführt wird. Dies sei momentan der Fall, da die derzeitige Liquidität nicht ausreiche, um die Namensanleihe vollständig zu tilgen. Die Gesellschaft werde unaufgefordert die Tilgung vornehmen, sobald der Anspruch fällig sei. 

Aussage zur Liquidität fraglich

Die Aussage der Cleantech Infrastruktur GmbH zu der angeblich nicht ausreichenden Liquidität darf vor dem Hintergrund, dass im Prospekt mit einer umfassenden Patronatserklärung geworben wurde, als sehr fraglich angesehen werden. 

Wer damit wird, dass Kapital und Zinsen von Dritten abgesichert sind, kann aus der Sicht der Kanzlei AdvoAdvice nicht mehr dem Argument an die Anleger eine Rückzahlung verweigern, dass nicht genug Liquidität vorhanden sei. Es wäre dann die Aufgabe der Verantwortlichen die Sicherungsgeberin zur Einlösung der versprochenen Sicherheit aufzufordern und das Versprechen aus der Patronatserklärung ggf. gerichtlich durchzusetzen. 

Wirksamkeit der Nachrangklausel fraglich

Zudem stellt sich die Frage, ob die Nachrangklausel wirksam in § 7 der Anleihebedingungen mit dem Anleger vereinbart worden sind. Dieses könnte ggf. an einer AGB-Kontrolle scheitern, weil die Klausel zum einen für den Anleger überraschend ist oder diesen übermäßig belastet. 

Sollte die Klausel fehlerhaft oder unklar formuliert sein, kann sie auch aus diesem Grund unwirksam sein. 

Anwaltliche Beratung notwendig

Anlegern, die ihr Geld in eine Nachrangige Namens-Teilschuldverschreibung mit fester Verzinsung bei der Cleantech Infrastruktur GmbH investiert haben, ist daher nunmehr zu raten, sich anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt einzuholen, der sich auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat. 

Unsere Fälle:

  • ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
  • DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung) 
  • CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
  • Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Genussrechte)
  • FünfteCleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg
  • Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Anlage. Sie erreichen unsere Kanzlei unter 030 921 000 40 oder unter info@advoadvice.de. 

Weitere Informationen zu unserer Anlegergemeinschaft finden Sie unter:

https://advoadvice.de/themen/thomas-lloyd-anlegergemeinschaft/

und in unserem Blog unter 

www.advoadvice.de/blog.

Weitere Informationen zu dem Autor dieses Beitrags finden Sie unter https://tintemann.de

Foto(s): AdvoAdvice

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