Über die Zumutbarkeit einer Selbstanzeige

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Häufig stellt sich folgende Frage: Wenn ich im Rahmen meiner Steuererklärung richtige Angaben mache, überführe ich mich doch wegen einer bereits begangenen Steuerhinterziehung, da ich ja vorherige Einnahmen nicht angegeben habe? Bei der Beurteilung dieser Frage ist ein erfahrener Berater erforderlich. 

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist jederzeit möglich

Die Unzumutbarkeit könnte daraus resultieren, dass sich der Steuerpflichtige einer Steuerhinterziehung selbst überführen würde, wozu allerdings niemand verpflichtet ist. Dieses vermeintliche Argument sieht auch der Bundesgerichtshof und verweist auf die im Steuerstrafrecht besondere Regelung der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Es besteht nämlich die Möglichkeit, mit vollständigen und richtigen Angaben zu den Vorschenkungen zugleich die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO zu erfüllen. Von einer unauflösbaren Konfliktlage kann folglich keine Rede sein.

Taugliche Argumente gegen die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei verheimlichten oder unzutreffend angegebenen Vorschenkungen bestehen folglich nicht. Der Beschenkte steht also vor dem Problem, bei der Rückschau über die vergangenen zehn Jahre eine taugliche Zusammenstellung der gesamten Zuwendungen zu machen. Ungeachtet dessen stellt die richtige Einstufung als Schenkung oder Unterstützung zum Lebensunterhalt ebenfalls ein Problem dar, weshalb insbesondere bei Kosten für Miete, Einkäufe, Reisen etc. ein gewisser Argumentationsspielraum vorhanden ist. Pauschal ist in diesem Zusammenhang allerdings keine Wertung abzugeben.

Dr. Andrew Patzschke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, Berlin


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