Überblick über Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis

  • 2 Minuten Lesezeit

Welche Kündigungsfristen bestehen für Arbeitgeber?

Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber sind grundsätzlich an die Dauer des Arbeitsverhältnisses gekoppelt. Als Faustformel kann man sagen: Je länger das Arbeitsverhältnis dauert, desto länger ist auch die Kündigungsfrist. Die Länger der jeweils tatsächlich anzuwendenden Kündigungsfrist ergibt sich also entweder aus dem Gesetzt, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.

Welche gesetzlichen Kündigungsfristen bestehen?

In § 622 BGB regelt der Gesetzgeber die Fristen für eine Kündigung im Arbeitsverhältnis. Dabei besteht anfänglich eine Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Für Arbeitgeber hat das Gesetzt längere Kündigungsfristen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses nach folgender Staffelung vorgeschrieben:


 - Dauer bis zwei Jahre, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

- Dauer bis fünf Jahre, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

- Dauer bis acht Jahre , drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

- Dauer bis zehn Jahre, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

- Dauer bis zwölf Jahre, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

- Dauer bis 15 Jahre, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

- Über 20 Jahre, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Welche Kündigungsfrist ist für Arbeitgeber in der Probezeit vorgesehen?

Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Die Vereinbarung einer Probezeit, die länger als 6 Monate ist, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Sind Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen möglich?

Das ist möglich. In einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag können längere Kündigungsfristen geregelt sein. Diese können dann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar sein. Kürzere Kündigungsfristen als die gesetzlichen Fristen für den Arbeitgeber können jedoch nicht wirksam in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Eine kürzere Kündigungsfrist kann jedoch in einem Tarifvertrag festgeschrieben sein. Diese gilt im Geltungsbereiches des Tarifvertrages auch dann, wenn im Arbeitsvertrag eine Klausel auf diese Kündigungsfrist verweist.

Was ist noch bei der Kündigungsfrist für Arbeitgeber zu beachten?

Die Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer darf nicht länger sein als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, § 622 Absatz 6 BGB.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwalt Maximilian Bachmann

Beiträge zum Thema