Überstunden nach einer Kündigung auszahlen lassen – So geht’s!

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Eine Kündigung hat das Potenzial jeden Tag zu zerstören. Was darauf folgt ist meistens ein Schockzustand, das ist auch absolut verständlich. Sie sollten sich aber trotzdem aufmuntern und schnell handeln, um ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durchsetzen zu können. Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie alles Notwendige über die Überstundenvergütung.

Anordnung von Überstunden 

Der Arbeitgeber darf unter dringlichen Umständen den Arbeitnehmern Überstunden auferlegen. Statt 8 Stunden am Tag kann er die Arbeitszeit auf 10 Stunden am Tag erhöhen (§ 3 ArbZG). Die Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb von einem sechsmonatigen Ausgleichszeitraum wieder die 8 Stunden am Tag eingehalten werden. Schwangere oder stillende Mütter, Minderjährige, Teilzeitkräfte und Schwerbehinderte sind davon ausgenommen.

Freizeitausgleich

Besonders im heutigen Zeitalter des Homeoffice arbeiten viele Arbeitnehmer über ihre Zeit hinaus. Die Überstunden werden laut den meisten Arbeitsverträgen mit dem Gehalt abgegolten oder durch einen bezahlten Freizeitausgleich. Die Überstunden können nur durch Freizeitausgleich kompensiert werden, wenn das vertraglich so vereinbart ist. Dann würde dem Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall ein Anspruch auf Vergütung zustehen, etwa wenn eine Kompensierung mit Freizeit nicht mehr möglich ist. Das ist immer dann der Fall sein, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Vergütung

Die meisten Arbeitnehmer bevorzugen jedoch statt Freizeitausgleich eine Vergütung. Gesetzliche Reglungen zur Überstundenvergütung gibt es nicht, weshalb hier wieder der Wortlaut des Arbeitsvertrags entscheidend ist. Dieser bildet die Anspruchsgrundlage. Zur Berechnung der Vergütungsmenge muss der Arbeitgeber den Stundenlohn des betroffenen Abreitnehmers multiplizieren mit den zu vergütenden Überstunden. Der Stundenlohn kann ganz einfach über die folgende Formel ermittelt werden:

  • Mo­nats­ge­halt x 3 / 13 / An­zahl der Wo­chen­ar­beits­stun­den

Überstundenzuschlag

Unter einem Überstundenzuschlag versteht man eine Erhöhung des Stundenlohns, der für die Überstunden bezahlt wird. Kurz gesagt: Eine Überstunde ist dann mehr wert als eine übliche Arbeitsstunde. Auch hier ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet das zu leisten, außer der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung sieht das vor.

Überstundenklausel

Der Arbeitsvertrag kann vorsehen, dass die Über­stun­den ge­son­dert be­zahlt wer­den, d.h. mit dem Fest­ge­halt ab­ge­gol­ten sind, oder dass Über­stun­den nur dann zu be­zah­len sind, wenn sie ei­nen be­stimm­ten Um­fang von z.B. zehn pro Mo­nat über­schrei­ten, oder dass Über­stun­den mit ei­nem be­stimm­ten mo­nat­li­chen Pau­schal­be­trag ab­ge­gol­ten sind. Solche Klauseln sind meistens unwirksam, weil sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) darstellen. Dabei werden Reglung einseitig vorformuliert und dem Arbeitnehmer zur Annahme vorgelegt. Zu beachten gilt, dass AGBs keine Benachteiligung für den Arbeitnehmer darstellen dürfen.

Komplikationen nach einer Kündigung vermeiden

Nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses könnten beide Parteien angespannt sein, wodurch es zu Komplikationen kommen kann. Der Arbeitgeber könnte behaupten, dass der Arbeitnehmer keine Überstunden geleistet hat oder die Auszahlung dieser verweigern. Um solche Umstände zu verhindern kann folgendes helfen:

  • Keine Leistung von „freiwilligen“ Überstunden. Sprechen Sie die Überstunden immer mit dem Arbeitgeber ab und lassen sie diese gegenzeichnen.
  • Verordnet der Arbeitgeber Überstunden, dann lassen sie sich das ggf. schriftlich bestätigen.
  • Arbeitet der Arbeitnehmer im Homeoffice kann er den Arbeitgeber um ein elektronisches Zeiterfassungssystem bitten.
  • Die Beweis- und Darlegungspflicht liegt im Streitfall bei dem Arbeitnehmer. Es ist immer hilfreich, wenn dieser seine Arbeitszeiten dokumentiert.

Überstunden nach Kündigung auszahlen lassen

Nach einer Kündigung bitte immer einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Dieser enthält alle Reglungen diesbezüglich. Im Falle einer Entlohnung sollten Sie die Belege für den Umfang der Überstunden bereithalten. Die Auszahlung hat aber auch eine negative Folge, sie treibt den Steuersatz in die Höhe, weil der Jahresverdienst steigt. Höchste Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber Sie bittet eine Ausgleichsquittung zu unterschreiben. Mit Ihrer Unterschrift gelten alle Ansprüche als abgegolten.

Verjährung der Ansprüche

Im Arbeitsvertrag kann im Rahmen einer Ausschlussfrist geregelt sein, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag nach mindestens drei Monaten verfallen. Ist eine solche Reglung nicht enthalten, schreibt der Gesetzgeber vor, dass alle Ansprüche gegen den Arbeitgeber nach spätestens drei Jahren verjähren (§ 195 BGB).



RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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