(Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung?

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BAG 25.8.2022 – 2 AZR 225/20

Viele Arbeitgeber haben im vergangenen Jahr eine freiwillige Corona-Prämie an ihre Beschäftigten gezahlt. Spezifisch für die Pflegebranche ist gesetzlich (§ 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI) sogar festgelegt, dass der Corona-Pflegebonus unpfändbar ist. Doch was gilt insoweit außerhalb der Pflegebranche?

Hierüber hatte das Bundesarbeitsgericht dieses Jahr zu entscheiden – und kam zu dem Ergebnis, dass eine einzelfallbezogene Betrachtung vorzunehmen und der tatsächlich mit der Zahlung verfolgte Zweck entscheidend ist: Soll die Sonderzahlung eine Kompensation für eine coronabedingte tatsächlich gegebene Erschwernis bei der Arbeitsleistung darstellen, so kann sie auch außerhalb der Pflegebranche als sogenannte „Erschwerniszulage“ (§ 850a Nr. 3 ZPO) unpfändbar sein, wenn sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Die spezifisch für die Pflegebranche im Mai 2020 getroffene Regelung schließt eine Anwendung der allgemeinen Regelungen der ZPO nicht aus. Die besondere Erschwernis muss dann freilich auch gegeben sein: Im entschiedenen Fall beispielsweise war durch den unmittelbaren Kundenkontakt, dem die betreffende Mitarbeiterin ausgesetzt war, eine tatsächlich höhere Infektionsgefahr und zugleich – weil es zum damaligen Zeitpunkt kein wirksames Medikament und keine Impfmöglichkeit gab – auch eine erhöhte psychische Belastung gegeben. Auch zum „Rahmen des Üblichen“, in dem sich die Zahlung bewegen muss, findet sich in der gerichtlichen Entscheidung eine Orientierungshilfe: Zurückgegriffen werden könne insoweit auf die in § 3 Nr. 11a des Einkommenssteuergesetztes beinhaltete Wertung. Dort ist ein Höchstbetrag von € 1.500,- benannt.

Unser Praxistipp:

Gerade für Vergütungsbestandteile, die „außer der Reihe“ gezahlt werden, gelten oftmals besondere Regelungen und die Bewertung des mit der jeweiligen Zahlung verfolgten Zwecks kann von entscheidender Relevanz sein. Eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft, um im „Dschungel“ der spezifisch maßgeblichen vertraglichen, gesetzlichen und sonstigen Regelungen nicht die Übersicht zu verlieren.

Thomas Haas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
MEILENSTEIN Rechtsanwälte

Foto(s): MEILENSTEIN

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