Und plötzlich verfällt der Urlaub nicht mehr!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Entscheidung des EuGH war in der Welt des Arbeitsrechts vergleichbar mit einem kleinen Erdbeben.

Was seit Anbeginn der Zeit schon immer galt, nämlich dass dem Arbeitnehmer dessen Urlaubsanspruch verfällt, wenn er diesen nicht rechtzeitig im Urlaubsjahr (spätestens durch Vereinbarung bis zum Ende des 1. Quartals des Urlaubsfolgejahres) genommen hat, löste sich schlicht in Luft auf.

Der EuGH wies in seinen Entscheidungen (Urt. v. 06.11.18 – C-684/16) deutlich darauf hin, dass der Arbeitnehmerurlaub nur dann verfallen kann, wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht genügt hat und entweder den Arbeitnehmer nachweislich darauf hingewiesen hat, dass er noch Urlaub habe und diesen zu nehmen hätte, oder mit dem Arbeitnehmer nachweislich eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach dieser auf nicht genommen Urlaub verzichtet hat.

Nachdem auf ein solches Urteil des EuGH niemand vorbereitet war und damit auch in keiner Weise zu rechnen war, kann schlicht davon ausgegangen werden, dass kein einziger Arbeitnehmer bislang darauf hingewiesen wurde, dass er seinen Urlaub noch im Urlaubsjahr zu nehmen hätte. Selbst wenn ein solcher Hinweis erfolgt wäre, würde der Arbeitgeber diesen Hinweis wohl kaum beweisen können.

Auch der Nachweis, dass eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen wurde, wonach dieser auf seinen Urlaub verzichtet, wird dem Arbeitgeber mangels schriftlicher Vereinbarung kaum gelingen!

Ergebnis dieser Rechtsprechungsänderung:

Für die Vergangenheit und bis jetzt können Arbeitnehmer davon ausgehen, dass

  • noch in den letzten 3 Jahren nicht genommener Urlaub eingefordert werden kann,
  • ausgeschiedene Arbeitnehmer sich überlegen können, ob eventuell verfallener Urlaub nun noch vom Arbeitgeber in Form der Urlaubsabgeltung beansprucht werden kann
  • und Arbeitgeber sich ab jetzt dringend darauf einstellen sollten, dass sie entweder mit ihren Arbeitnehmern eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass diese auf Urlaub oder Urlaubsteile verzichten
  • oder Nachweise sammeln, wonach sie ihre Arbeitnehmer rechtzeitig aufgefordert haben, den Jahres(-rest-)urlaub zu nehmen!

Die Entscheidung des EuGH ist keine dogmatische und rechtlich systematische Entscheidung, sondern wie häufig auf ein jeweiliges Rechtsproblem bezogen und sog. „case-law“ zum Verbraucherschutz.

Und egal, ob man sich darüber freut oder nicht, ab jetzt hat sich der Arbeitgeber auf die neue Situation einzustellen und seinen Dokumentationsaufwand erhöhen!

Tilo Neuner-Jehle (FA f. Arbeitsrecht)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle

Beiträge zum Thema