Unentschuldigtes Fehlen – Alkoholabhängigkeit: Kündigung wegen alkoholbedingten unentschuldigten Fehlens

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„Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlens setzt regelmäßig schuldhaftes, vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Eine aus verhaltensbedingten Gründen wegen unentschuldigtem Fehlens ausgesprochene Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der seit Jahren an chronischer Alkoholsucht leidet, ist regelmäßig sozial ungerechtfertigt, wenn die Fehltage ihre Ursache in der krankhaften Alkoholabhängigkeit haben und der Arbeitnehmer infolge seiner nicht beherrschbaren Alkoholkrankheit sein Verhalten nicht zu kontrollieren vermag. Der Arbeitgeber, der sich im Kündigungsschutzprozeß allein auf einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund beruft, hat aufgrund der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu widerlegen, daß die Alkoholabhängigkeit ursächlich für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers gewesen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Entziehungskur wieder rückfällig geworden ist, da die krankhafte Alkoholabhängigkeit auch nach einer Therapie fortbesteht.“  - so das LAG Hamm, Urteil vom 15. 1. 1999 - 10 Sa 1235/98 – feststellend. Quelle: Beck-online.de

Arbeitgeber verliert Kündigungsprozess: LAG Hamm: „Die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 20. 11. 1997 folgt daraus, dass sie sozial ungerechtfertigt ist. Sie ist nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Kl. liegen, bedingt, § 1 II KSchG.“

Klarstellung des LAG Hamm: „Bei der Beurteilung einer im Zusammenhang mit alkoholbedingtem Fehlverhalten des Arbeitnehmers stehenden Kündigung ist zunächst im Einzelfall abzugrenzen, ob verhaltensbedingte Gründe vorliegen oder ob die strengeren Maßstäbe einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen anzuwenden sind.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist nämlich eine Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinne; verhaltensbedingte Kündigung demzufolge nicht möglich

LAG Hamm: „Von krankhaftem Alkoholismus ist auszugehen, wenn infolge psychischer und physischer Abhängigkeit gewohnheits- und übermäßiger Alkoholgenuß trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben oder reduziert werden kann. Eine Kündigung wegen Pflichtverletzungen, die auf Alkoholabhängigkeit beruht, ist in der Regel sozialwidrig, weil dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen ist. Nur wenn die Pflichtverletzung wegen Alkoholisierung nicht auf Alkoholabhängigkeit beruht, kommt - in der Regel nach erfolgloser Abmahnung - eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.“ Quelle: Beck-online.de

Unentschuldigtes Fehlen keine Kündigung gerechtfertigt, weil Arbeitnehmer -  alkoholbedingt – zur Arbeit verspätet erschienen ist

LAG Hamm: „In der Rechtsprechung der ArbG ist zwar anerkannt, daß unentschuldigtes Fehlen je nach den Umständen des Einzelfalles eine ordentliche oder gar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Längeres oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers ist je nach den Umständen an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung oder eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. In den Fällen der vorliegenden Art obliegt dem Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, nicht nur der Nachweis dafür, daß der Arbeitnehmer überhaupt gefehlt hat, sondern auch dafür, daß er unentschuldigt gefehlt hat.

Dies ergibt sich schon daraus, daß jede Partei die ihr günstigen Tatbestandsmerkmale zu beweisen hat. Auch bei einer Kündigung trifft den Kündigenden letztlich die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen. Insoweit oblag der Bekl. im vorliegenden Fall die Darlegungs- und letztlich auch die Beweislast dafür, daß der Kl. seit dem 11. 11. 1997 der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist. Dieser Beweis ist der Bekl. jedoch nicht gelungen. Die Bekl. kann dem Kl. kein unentschuldigtes Fehlen seit dem 11. 11. 1997 zum Vorwurf machen.“   Quelle: Beck-online.de

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