Unfall mit dem Firmenwagen: Wann haftet der Arbeitnehmer?

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Wer viel mit dem Auto unterwegs ist, kennt die Situation zur Genüge: Eine kleine Unachtsamkeit oder ein Fahrfehler, und schon hat es „gekracht". Was tun jedoch, wenn der Unfall dann auch noch ausgerechnet mit dem Dienstwagen passiert ist? Muss der Arbeitnehmer auf jeden Fall für entstandene Schäden aufkommen?

Wann liegt eine Dienstfahrt mit dem Dienstwagen vor?

Die Dienstfahrt muss innerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben erfolgen, wobei eine ausdrückliche Anordnung jeder einzelnen Fahrt durch den Arbeitgeber nicht erforderlich ist. Benutzt der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug privat, dann trägt er das Unfallrisiko in vollem Umfang. Eine Dienstfahrt liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Privat-PKW mit Billigung des Arbeitgebers und in dessen Tätigkeitsbereich ohne besondere Vergütung - dazu zählt nicht die Kilometerpauschale - einsetzt.

Wann muss der Arbeitnehmer für Schäden am Firmenwagen aufkommen?

Bei jeder betrieblichen Tätigkeit greift eine von der Rechtsprechung entwickelte Dreiteilung der Haftung des Arbeitnehmers für dem Arbeitgeber zugefügte Schäden. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Keine Vollhaftung tritt auch bei grober Fahrlässigkeit ein, wenn ein Missverhältnis zwischen Schadensrisiko und Einkommen des Mitarbeiters vorliegt. Ist der Schaden mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden, dann ist er zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen und zwar nach Billigkeit und Zumutbarkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.

Wie ist grobe Fahrlässigkeit von mittlerer und normaler Fahrlässigkeit zu unterscheiden?

Die größte Fallgruppe der groben Fahrlässigkeit bilden Unfälle unter Alkoholeinfluss. Mittlere Fahrlässigkeit wäre etwa bei einem Auffahrunfall oder einer „normalen" Vorfahrtsverletzung anzunehmen. Leichte Fahrlässigkeit sind geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten wie z.B. die geringfügige Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit.

Ist der Arbeitgeber zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Firmenfahrzeuge verpflichtet?

Der Arbeitgeber ist zwar zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Firmenfahrzeuge nicht verpflichtet, muss aber den unterlassenen Vertragsschluss im Schadensfall gegen sich gelten lassen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Kaskovertrag fingiert wird, d.h. die Haftung des Mitarbeiters wird auf die Höhe der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung beschränkt.

Thorsten Ruppel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Familienrecht



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