Unfall mit Geschäftsauto: Entschädigung als Betriebseinnahme
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Nach einem Verkehrsunfall erhalten Geschädigte neben den Reparaturkosten manchmal eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung als Ausgleich dafür, dass sie ihr beschädigtes Fahrzeug für eine gewisse Zeit nicht nutzen konnten. Wie so eine Entschädigung steuerlich zu behandeln ist, damit hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung beschäftigt.
Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall
Ein selbstständiger Versicherungsagent besaß ein Auto, das er sowohl privat als auch geschäftlich nutzte. Das Fahrzeug hatte er seinem Betriebsvermögen zugeordnet. So konnte er sich beim Kauf ggf. vom Finanzamt die Vorsteuer erstatten lassen und darüber hinaus die Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgabe steuermindernd geltend machen.
Eines Tages kam es während einer Privatfahrt zu einem Unfall. Dabei wurde das Fahrzeug so stark beschädigt, dass es für einige Tage in die Werkstatt musste. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zahlte dem Mann neben den Reparaturkosten auch eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1210 Euro.
Fahrzeug im Betriebsvermögen gehalten
Das Finanzamt betrachtete dieses Geld als Betriebseinnahme, da das Auto dem Betriebsvermögen des Versicherungsagenten zugeordnet war. Der Mann allerdings meinte, die Entschädigung nicht als Betriebseinnahme versteuern zu müssen.
Schließlich habe sich der Unfall auf einer privat veranlassten Fahrt ereignet und die Entschädigung gleiche jedenfalls auch den Nachteil aus, dass er das Auto privat nicht mehr nutzen konnte. Er habe geschäftlich kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern nach dem Unfall vielmehr Urlaub gemacht.
Keine Aufteilung in Privat- und Geschäftsanteil
Die Richter am BFH sahen die Rechtslage anders als der Unternehmer. Ein gemischt – also sowohl beruflich als auch privat – genutztes Wirtschaftsgut kann nur entweder im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden. Der einheitliche Vermögensgegenstand wird also nicht aufgeteilt.
Etwas anderes kann für den Gebrauchsvorteil eines auch privat genutzten Dienstwagens gelten, der nach der 1-Prozent-Methode oder mithilfe eines Fahrtenbuchs einkommensteuerrechtlich zu erfassen ist.
Betriebsvermögen trotz Privatfahrt
Die steuerliche Behandlung von Ersatzleistungen für ein vorübergehend nicht nutzbares Wirtschaftsgut richtet sich dagegen nur nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Bei welcher Gelegenheit sich der Schaden ereignet hat, also bei einer privaten oder dienstlichen Fahrt, spielt dagegen keine Rolle.
In dem entschiedenen Fall hatte der Unternehmer sein Fahrzeug unstreitig dem Betriebsvermögen zugeordnet, sodass auch die Nutzungsausfallentschädigung betrieblich in Form einer Betriebseinnahme erfasst werden musste.
Fazit: Für Selbstständige ist es meist günstiger, ein privat und geschäftlich genutztes Auto im Betriebsvermögen zu halten, da so die Ausgaben steuerlich besser geltend gemacht werden können. Umgekehrt müssen aber auch Einnahmen in direktem Zusammenhang mit dem Fahrzeug als Betriebseinnahmen versteuert werden.
(BFH, Urteil v. 27.01.2016, Az.: X R 2/14)
(ADS)
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