Ungleichbehandlung: Politische Haltung ist nicht gleich Weltanschauung
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Laut dem § 1 AGG ist es einem Arbeitgeber nicht gestattet, seine Arbeitnehmer [...] aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität [...] zu benachteiligen. Aber wie steht es mit politischen Einstellungen? Fallen diese schon unter die Kategorie „Weltanschauung"?
Was ist eine „Weltanschauung?"
Um darüber urteilen zu können, ob eine politische Haltung bereits zu einer Weltanschauung gehört, muss zunächst definiert werden, was überhaupt eine Weltanschauung ist.
Der BGH definiert dies sinngemäß so:
Eine Weltanschauung ist die mit einer Person verbunden Gewissheit über seine Stellung in der Welt und über bestimmte Aussagen zum Weltganzen. Die Weltanschauung beschränkt sich auf innerweltliche (immanente) Bezüge.
Eine politische Haltung ist lediglich die eigene Sympathie zu einer bestimmten politischen Strömung. Diese ist nicht notwendigerweise gleich eine komplette Weltanschauung.
Tatbestand: (in aller Kürze)
Einer Arbeitnehmerin wurde der Arbeitsvertrag nicht verlängert, weil dem Arbeitgeber die Nähe der Arbeitnehmerin zur KP in China nicht gefallen hat. Sie klagte deshalb unter Berufung auf § 1 AGG.
Sämtliche Klagen der Arbeitnehmerin wurden abgewiesen.
Die Entscheidung:
Wie oben festgestellt, gehört eine politische Haltung nicht in die Kategorie Weltanschauung. § 1 AGG nennt allerdings ganz klar die Voraussetzungen unter denen eine Benachteiligung vorliegen könnte. Die Voraussetzung „politische Haltung" taucht dort jedoch nicht auf. Somit ist es legitim gewesen den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin nicht zu verlängern, da diese keine vernünftigen Gründe vorbringen konnte, weshalb in ihrem Fall eine Ungleichbehandlung wegen ihrer Weltanschauung stattgefunden hätte.
Quintessenz: Persönliche Sympathien, Haltungen und Einstellungen sind keine Weltanschauungen. § 1 AGG greift aufgrund dessen also nicht.
Nach: BAG 20.06.2013, 8 AZR 482/12
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