Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Sozialplan: Ungleichbehandlung von Schwerbehinderten rechtmäßig?

  • 4 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]

Wird ein Betrieb oder Betriebsteil geschlossen, so verlieren in den meisten Fällen die dort angestellten Menschen ihre Jobs. Um die Nachteile nicht noch schlimmer werden zu lassen, wird meist zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ein sogenannter Sozialplan vereinbart. Durch diesen sollen die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer aufgrund der Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden. Dass dabei aber auch Fehler gemacht werden können, zeigt dieser aktuelle Fall eines schwerbehinderten Mannes.

Abfindung für ältere Schwerbehinderte niedriger

Im hier vorliegenden Fall wurde eine Betriebsabteilung, die Frischdienstorganisation, vollständig stillgelegt. Von dieser Stilllegung war auch der spätere Kläger betroffen. Im Sozialplan war vereinbart, dass die individuelle Abfindung der Arbeitnehmer nach der Betriebszugehörigkeit, dem Bruttomonatsentgelt, und einem festgelegten Faktor berechnet wird. Außerdem war für ältere Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden, eine Obergrenze festgelegt worden: Die Abfindung beträgt für sie maximal 40.000 Euro, wenn sie nach einem Arbeitslosengeldbezug (ALG II) von höchstens 12 Monaten Dauer die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen können. Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung, die aufgrund ihrer Behinderung eine Rente wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten können, sind laut Klausel im Sozialplan von der Faktorenberechnung ausgenommen und erhalten pauschal 10.000 Euro als Abfindung und einen Zuschlag i. H. v. 1000 Euro.

Mann klagte auf höhere Abfindung

Der Kläger ist im Jahr 1950 geboren und mit einem Grad der Behinderung von 70 schwerbehindert. Er war seit Mai 1980 bei der beklagten Firma angestellt und auch zum Stichtag der Anwendung des Sozialplans am 01.03.2011 in ungekündigter Stellung dort beschäftigt. Daher erhielt er nach dem Sozialplan 10.000 Euro Abfindung und einen Zusatzbeitrag von 1000 Euro. Nach der Faktorenberechnung hätten ihm aber 64.558 Euro Abfindung gezahlt werden müssen.
Diesen großen finanziellen Unterschied wollte er nicht hinnehmen und klagte schließlich vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln auf Zahlung von weiteren 53.558 Euro nebst Zinsen. Er begründete seine Klage damit, dass er durch die der Ungleichbehandlung zugrundeliegende Klausel im Sozialplan wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt werde.
Die Richter am ArbG gaben ihm teilweise recht. Sie verurteilten die Firma zur Zahlung von weiteren 30.000 Euro nebst Zinsen an den Kläger. Damit wollte sich die Firma aber nicht zufriedengeben und legte sowohl Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) als auch Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein – beide Male jedoch ohne Erfolg.

Regelung im Sozialplan widerspricht Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Richter des BAG stellten in ihrem Urteil fest, dass die Regelung im Sozialplan zur Abfindungspauschale für Schwerbehinderte i. H. v. 10.000 Euro gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstößt und daher auch nicht auf ihn angewendet werden darf.
Die Klausel im Sozialplan, nach der für rentenberechtigte schwerbehinderte Menschen ein Pauschalbetrag i. H. v. 10.000 Euro gezahlt wird, widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 Abs. 1 BetrVG. Es findet eine Ungleichbehandlung zwischen einzelnen Mitarbeitern dadurch statt, dass bei manchen Mitarbeitern die Abfindung nach Betriebszugehörigkeit, Monatsentgelt und Lebensalter berechnet wird, manche Mitarbeiter von dieser Berechnung aber ausgenommen sind und einen pauschalierten Betrag erhalten.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten

Bei der Gestaltung von Sozialplänen muss bei einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen, was immer einen Systemwechsel bedeutet, auch das Diskriminierungsverbot des AGG beachtet werden.

Eine Schwerbehinderung ist ein in § 1 AGG genanntes Diskriminierungsmerkmal. Im vorliegenden Fall trifft die Regelung über eine Abfindungspauschale für schwerbehinderte Arbeitnehmer ausschließlich Träger dieses Diskriminierungsmerkmals, und damit auch den schwerbehinderten Kläger.

Es liegt weiterhin eine unmittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG vor, denn die Ungleichbehandlung bewirkt einen eindeutigen Nachteil, indem dem Kläger, nach der für ihn geltenden Klausel im Sozialplan, lediglich eine Pauschale von 10.000 Euro zustehen würde. Im Fall einer Abfindungsberechnung nach der Faktorenformel würde er aber eine Abfindung i. H. v. 64.558 Euro erhalten.
Ebenso befindet sich der Kläger gem. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG in einer vergleichbaren Situation mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern, da er auch seinen Arbeitsplatz und das bisher gewährte Arbeitsentgelt verliert. Dass ein Schwerbehinderter früher eine Altersrente in Anspruch nehmen kann, widerspricht der Vergleichbarkeit nicht.

Nachdem die Regelung einer pauschalen Abfindung für schwerbehinderte Mitarbeiter im Sozialplan gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt, ist diese Bestimmung nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam und darf den schwerbehinderten Mitarbeitern gegenüber nicht mehr angewendet werden.

Zusätzlich 30.000 Euro Abfindung

Aus dieser unzulässigen Ungleichbehandlung ergibt sich, dass der Kläger verlangen kann, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden. Der Abfindungsbetrag ist für die Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden, nach einer anderen Klausel im Sozialplan auf 40.000 Euro begrenzt.
Da der Kläger 1950 geboren wurde und bereits 10.000 Euro Abfindung erhalten hat, bekommt er noch zusätzlich 30.000 Euro an Abfindung von seinem ehemaligen Arbeitgeber ausbezahlt.

Fazit: Bei der Erstellung von Sozialplänen müssen neben dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 75 Abs. 1 BVerfG auch die Regelungen des AGG beachtet werden.

(BAG, Urteil v. 17.11.2015, Az.: 1 AZR 938/13)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.de

Artikel teilen: