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Unlesbares Testament ist ungültig

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anwalt.de-Redaktion

Der letzte Wille sollte keinesfalls einfach mit einer Schreibmaschine oder am PC geschrieben, ausgedruckt und unterschrieben werden. In § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird nämlich die eigenhändige Errichtung gefordert.

Lesbar muss so ein handschriftliches Testament aber trotzdem sein, bestätigte nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG), anderenfalls ist es ungültig.

Testament ohne Regelung zum Nachlass

Es ging um das Erbe einer alten Dame, die ein Jahr nach ihrem Ehemann verstorben war. Ihre Bestattung hatten die beiden in einem Testament geregelt, welches aber nichts zur Erbfolge aussagte.

Gesetzliche Erbin der Dame war damit ihre Tochter, der auch ein entsprechender Erbschein ausgestellt wurde. Hiergegen wandte sich jedoch eine Pflegekraft, die beruflich und auch privat mit der Verstorbenen zu tun gehabt hatte.

Unlesbares Dokument als Testament?

Angeblich hatte die alte Dame ihr alles vermachen wollen und das auch in einem handschriftlichen Testament niedergeschrieben. Dazu legte die Pflegerin dem Gericht auch ein entsprechendes Dokument vor.

Dieses begann mit „ich“, gefolgt vom Namen der Verstorbenen. Nach einem unlesbaren Mittelteil standen am Ende des Schriftstückes Name und Geburtsdatum der Pflegerin, sowie ein Datum und eine Unterschrift.

Das Nachlassgericht schaltete eine Sachverständige ein, die ziemlich am Anfang noch das Wort „vermache“ identifizieren konnte. Ein eindeutiger Inhalt, insbesondere was in diesem Fall konkret vermacht werden sollte, konnte aber auch mit ihrer Hilfe nicht ermittelt werden.

Kein formgültiges Testament errichtet

Sowohl das Nachlassgericht als auch das im Anschluss mit dem Fall befasste OLG gingen davon aus, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument nicht um ein formgerecht erstelltes Testament handelte.

Damit erledigten sich auch die weiteren Fragen, also ob das Schriftstück tatsächlich von der Erblasserin selbst geschrieben wurde und ob diese wegen Demenz oder anderen Krankheiten unter Umständen nicht mehr im Besitz ihrer geistigen Kräfte und damit testierunfähig war.

Außerdem ist es nach § 14 Abs. 5 Heimgesetz den Mitarbeitern bestimmter Einrichtungen generell untersagt, geldwerte Leistungen der Bewohner anzunehmen. Ob die Erblasserin in einem davon erfassten Heim gewohnt hat und dies damit auch für die Pflegerin galt, konnte ebenfalls offenbleiben.

Handschriftliches oder notarielles Testament

Ein Testament muss lesbar sein, anderenfalls ist es ungültig. In jedem Fall empfiehlt sich, rechtzeitig ein möglichst vollständiges Testament zu errichten und sich Gedanken über die sichere Hinterlegung zu machen. Die ist beispielsweise für relativ wenig Geld beim örtlichen Amtsgericht möglich.

Wer seinen letzten Willen erklären möchte und seiner Handschrift nicht vertraut, hat auch noch andere Möglichkeiten. Vor einem Notar ist nämlich ebenfalls eine wirksame Testamentserrichtung möglich. Die kostet zwar Gebühren, aber dafür lassen sich hier auch offene rechtliche Fragen gleich vorab klären.

(OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 16.07.2015, Az.: 3 Wx 19/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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