Veröffentlicht von:

Unterhalt bis zum bitteren Ende?

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach Trennung und Scheidung stellt sich sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsschuldner die Frage, wie lange Unterhalt geschuldet ist.

Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf nur dann herabzusetzen bzw. zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche etwa Beschluss vom 14. Mai 2014 - VII ZB 301/12-, juris). Eine zeitliche Begrenzung (gleich Befristung) des vollen Unterhalts scheidet in der Regel aus, wenn und solange die Bedürftigkeit des Berechtigten auf ehebedingte, insbesondere berufliche Nachteile zurückzuführen ist (siehe BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - XII 214/13-, juris; siehe auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. August 2020 – 13 UF 192/19 -  juris).

Ein ehebedingter Nachteil der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe geringe Versorgungsanwartschaften erworben hat, sind grundsätzlich bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich als ausgeglichen anzusehen. Entsprechendes gilt für einen ehebedingten Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre. Dieser ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (vergleiche BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 XII ZB 122/17-, juris).

§ 1578 b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation erheblicher Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüberhinausgehende nacheheliche Solidarität.

Das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftlichen Verflechtungen, die durch den Verzicht des haushaltsführenden Ehegatten auf eine eigene Erwerbstätigkeit eingetreten ist.

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Olaf Graf

Beiträge zum Thema