Unwirksamkeit zahlreicher sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge bei Vorbeschäftigung

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Regelungsgehalt des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

Der Gesetzestext des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eigentlich eindeutig, wenn es dort heißt, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor einmal ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein gegen diese Vorschrift verstoßender befristeter Arbeitsvertrag war als unbefristeter Arbeitsvertrag zu behandeln.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die auf dem Arbeitsmarkt herrschende Unsitte, dass – oft gemeinsam agierende – Arbeitgeber im steten Wechsel immer wieder neu sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitnehmer abschlossen (sog. Kettenbefristungen), ein Ende bereiten. Das unbefristete Arbeitsverhältnis als vom Gesetz vorgesehene Regelbeschäftigungsform sah der Gesetzgeber durch diese Praxis als gefährdet an.

Frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht jedoch hatte entgegen dieses ausdrücklichen Gesetzeswortlauts in eigener Rechtsfindung mit Urteil vom 6. April 2011, Az. 7 AZR 716/09, entschieden, dass nur solche Vorbeschäftigungen zu einer Unwirksamkeit der Befristung führen, wenn die Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliegt. Diese das gesetzliche Verbot aufweichende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatte jedoch keinen Bestand und ist im Juni 2018 durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden.

Bundesverfassungsgericht: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist verfassungswidrig!!

Das Bundesverfassungsgericht kam in seiner Entscheidung vom 06. Juni 2018 zu dem Ergebnis, dass die entsprechende Vorschrift des TzBfG mit dem Grundgesetz vereinbar und somit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegenstandslos ist. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, „dass eine – vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene – Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist.“

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Bundesarbeitsgericht durch die Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten habe. Denn der Gesetzgeber habe eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollen.

Allerdings, so das Bundesverfassungsgericht, können und müssen die Fachgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist. Davon soll insbesondere dann ausgegangen werden können, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange Zeit zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Einlenken des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 23.1.2019, Az. 7 AZR 733/16 seine alte Rechtsprechung revidiert und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem acht Jahre nach einem zuvor schon einmal bestandenen Arbeitsverhältnis zwischen denselben Vertragsparteien erneut ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden war. In der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts heißt es „Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. 

Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht, insbesondere lag das vorangegangene Arbeitsverhältnis acht Jahre und damit nicht sehr lang zurück.“ Das Bundesarbeitsgericht hat auch den Einwand des Arbeitgebers, er habe die Befristung des Arbeitsvertrages im Vertrauen auf die damalige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit dem Arbeitnehmer vereinbart, mit einem Verweis auf die durchaus in Betracht zu ziehende Verfassungswidrigkeit der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gelten lassen.

Unser Tipp

Sollten Sie sich selbst in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis befinden, raten wir Ihnen, anwaltlich prüfen zu lassen, ob die Befristung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber unwirksam ist und Sie infolge dessen eine unbefristete Beschäftigung geltend machen können. Gerne unterstützen wir Sie dabei, das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses Ihrem Arbeitgeber gegenüber zunächst außergerichtlich geltend zu machen, aber nötigenfalls dies auch gerichtlich durchzusetzen. 

Rechtsanwältin Dr. Iris Ober, Fachanwältin für Arbeitsrecht


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