Unzufrieden mit dem Anwalt? Insidertipps und alles was Sie wissen sollten

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Allzu häufig kommt uns zu Ohren, dass Mandanten unzufrieden mit zuvor beauftragten Rechtsanwälten sind. Die Gründe sind vielfältig und bei weitem nicht in jedem Fall ist dem betreffenden Kollegen ein Vorwurf zu machen. Dennoch habe ich mich entschlossen, in diesem Artikel zu sagen, was gesagt werden muss. Viele Kollegen werden nicht begeistert sein. Allerdings sehen wir keinen Grund, „schwarze Schafe“ zu schützen. Das Problem besteht darin, dass in einer Auseinandersetzung zwischen Anwalt und Mandant naturgemäß der Mandant im Nachteil ist, da der Anwalt von Berufs wegen in rechtlichen Dingen am besten Bescheid weiß. Damit dies nicht ausgenutzt werden kann, erkläre ich in diesem Artikel, wie man am besten vorgehen kann, wenn man einmal mit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts überhaupt nicht zufrieden ist.

Übrigens haben wir uns mit dem Thema Anwaltshaftung bereits mehrfach in anderen Artikeln beschäftigt, die Sie vielleicht ebenfalls interessieren könnten:


1. Der verlorene Rechtsstreit

Wenn ein Rechtsstreit nicht so ausgeht, wie man sich dies erhofft hat, handelt es sich nicht immer um einen Fehler des Anwalts. Der Ausgang von rechtlichen Auseinandersetzungen hängt von vielen Umständen ab, die der Rechtsanwalt nicht beeinflussen kann. Dennoch ist es die Aufgabe und die Pflicht des Rechtsanwalts, so weit wie möglich zu vermeiden, dass der Mandant böse Überraschungen erlebt. Er ist verpflichtet, die Sach- und Rechtslage in jedem Stadium der anwaltlichen Tätigkeit zu prüfen und dem Mandanten eine entsprechende Vorgehensweise zu empfehlen. Dies bedeutet auch, dass der Anwalt von allen Maßnahmen abraten muss, die entweder von Anfang an aussichtslos sind oder unnötig teuer sind. Bei der Vertretung des Mandanten muss der Rechtsanwalt alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die für die Erreichung des Rechtsschutzziels notwendig sind. Dabei muss er stets den sichersten Weg wählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt zu extrem sorgfältiger Arbeit verpflichtet und von ihm wird ein beinahe übermenschliches Wissen erwartet. So muss der Rechtsanwalt die Rechtslage umfassend anhand der gesamten zu der jeweiligen Materie ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung prüfen. Auf Risiken muss der Anwalt rechtzeitig hinweisen, sodass der Mandant selbst entscheiden kann, ob er bereit ist, ein Risiko einzugehen. Kommt ein Anwalt einer solchen Verpflichtung nicht nach, ist er zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Wie kann man nun vorgehen, wenn man das Gefühl hat, dass der Anwalt schlechte Arbeit geleistet hat? Angenommen der Anwalt hat Ihnen dazu geraten, Ihren Nachbarn zu verklagen, aber das Gericht hat die Klage sang- und klanglos abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch aus rechtlichen Gründen nicht bestehe. In einem solchen Fall besteht der Verdacht, dass der Anwalt die Rechtslage von Anfang an nicht sorgfältig geprüft hat oder es versäumt hat, auf bestehende Risiken hinzuweisen. Für den betroffenen Mandanten ist dies äußerst ärgerlich, nicht zuletzt weil er nun die gesamten Kosten des verlorenen Rechtsstreits tragen muss. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, einen anderen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob der erstbeauftragte Anwalt einen Fehler gemacht hat, welcher ihn zum Schadensersatz verpflichten könnte. Die Kanzlei TREWIUS Rechtsanwälte bietet Ihnen gerne an, einen entsprechenden Fall im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung hinsichtlich der Erfolgsaussichten einzuschätzen.


2. Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt

Wenn die Einschätzung eines unabhängigen Rechtsanwalts zu dem Ergebnis kommt, dass eine anwaltliche Pflichtverletzung vorliegt und ein Schadensersatzanspruch besteht, sollte der Rechtsanwalt damit beauftragt werden, den Schadensersatzanspruch gegenüber dem vorigen Anwalt geltend zu machen. Wenn tatsächlich ein Schadensersatzanspruch besteht, muss der zum Schadensersatz verpflichtete Anwalt auch die Kosten des mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs beauftragten Anwalts tragen. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, trägt diese in der Regel das Kostenrisiko.

Übrigens muss man keine Angst davor haben, dass der in Anspruch genommene Anwalt insolvent sein könnte, da für solche Fälle jeder Rechtsanwalt eine Haftpflichtversicherung hat, die für Schäden aus der anwaltlichen Tätigkeit aufkommt.


3. Der untätige Anwalt

Wenn man den zahlreichen Beschwerden glaubt, scheinen viele Anwaltskollegen an chronischer Arbeitsüberlastung zu leiden. Zumindest berichten uns viele Mandanten, dass ihr voriger Anwalt monatelang und zum Teil sogar jahrelang schlicht nichts unternommen hat.

Was kann man tun, wenn man das Gefühl hat, dass der Anwalt den eigenen Fall vernachlässigt und nichts vorangeht? Zunächst sollte man dem Anwalt schreiben und ihn darum bitten, mitzuteilen, wie das weitere Vorgehen ist und wie lange es dauern wird. Wenn darauf keine zufriedenstellende Antwort kommt oder eine Ausrede auf die andere folgt, muss man davon ausgehen, dass der Anwalt der eigenen Angelegenheit keine hinreichende Priorität einräumt. In diesem Fall sollte man dem Anwalt eine angemessene Frist setzen und ankündigen, dass nach Ablauf der Frist das Mandat gekündigt wird. Wenn nach Ablauf der Frist ohne ersichtlichen Grund keine Tätigkeit erfolgt ist, sollte man das Mandat kündigen und sich an einen anderen Anwalt wenden. Prinzipiell entstehen dadurch natürlich doppelte Kosten, allerdings kann der erstbeauftragte Anwalt insoweit keine Kosten von dem Mandanten verlangen, als sein Verschulden (Untätigkeit) dazu geführt hat, dass ein weiterer Anwalt beauftragt werden muss.

Manchmal kommt es auch vor, dass Mandanten überhaupt nicht wissen, was ihr Anwalt überhaupt unternommen hat. Der Anwalt ist dazu verpflichtet, den Mandanten über alle wesentlichen Schritte der Mandatsbearbeitung informiert zu halten. Deshalb sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass der Anwalt die gesamte schriftliche Korrespondenz (Posteingang und Postausgang) an seinen Mandanten zur Kenntnis übermittelt. Wenn Ihr Anwalt dies von sich aus nicht tut, oder unklar ist, ob er überhaupt irgendwelche Korrespondenz in Ihrer Angelegenheit geführt hat, sollten Sie ihn anschreiben und darum bitten, Ihnen sämtliche Korrespondenz zukommen zu lassen. Danach lässt sich beurteilen, ob der Anwalt überhaupt etwas unternommen hat, oder den Fall nur verschleppt hat.


4. Der Widerrufsjoker

Immer mehr anwaltliche Mandate kommen zustande, ohne dass der Mandant sich persönlich in die Kanzlei begibt. Der Kontakt kommt ausschließlich telefonisch, postalisch oder über das Internet zustande. Dies hat für den Verbraucher als Mandanten den Vorteil, dass ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht. Der Mandant kann innerhalb von 14 Tagen nach der Beauftragung des Anwalts den Auftrag widerrufen. Außerdem ist der Anwalt verpflichtet, dem Mandanten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht zu erteilen. Wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde, muss der Mandant im Fall des Widerrufs Kosten nur insoweit tragen, als der Anwalt bereits tätig geworden ist. In vielen Fällen versäumt der Anwalt es jedoch völlig, dem Mandanten eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. In diesem Fall kann der Auftrag noch nach maximal einem Jahr und zwei Wochen widerrufen werden. Außerdem hat der Anwalt dann überhaupt keinen Anspruch auf Honorar, auch wenn er bereits tätig geworden ist. Bereits bezahltes Honorar kann zurückgefordert werden.

Diese Tipps sollten Sie in die Lage versetzten, bei Problemen mit dem Rechtsanwalt die richtigen Schritte zu ergreifen. Die Kanzlei TREWIUS Rechtsanwälte steht Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung. Weitere Informationen zum Thema Anwaltshaftung, Anwaltskosten und Gebühren finden Sie auf unserer Internetseite.

Foto(s): pexels

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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