*Update* "Pokerstars" mehrfach zur Rückzahlung von Spielverlusten im Online Casino verurteilt

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Dr. Redell Rechtsanwälte erstreiten weitere Urteile gegen Pokerstars

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In acht weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren konnten jeweils klagezusprechende Urteile gegen die ehemalige Betreibergesellschaft der Online-Casino Seite "Pokerstars", die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. (im Weiteren: "Pokerstars"), erstritten werden. 

Es handelt sich um folgende Verfahren:

  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 13.10.2023,

  • Landgericht Kleve, Urteil vom 31.10.2023,

  • Landgericht Köln, Urteil vom 28.11.2023,

  • Landgericht Köln, Urteil vom 30.11.2023,

  • Landgerich Krefeld, Urteil vom 13.12.2023,

  • Landgericht Berlin, Urteil vom 15.12.2023,

  • Landgericht Ellwangen, Urteil vom 21.12.2023 und

  • Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29.12.2023.

Das Anbieten von Online-Glücksspielen ohne erforderliche deutsche Lizenz ist illegal.

Die jeweiligen Klageparteien konnten bei den vorgenannten Gerichten erfolgreich ihre eigenen Spielverluste (d. h. Einzahlungen abzgl. Auszahlungen) geltend machen, weil "Pokerstars" die eigenen Online-Glücksspiele seinerzeit ohne die erforderliche deutsche Lizenz angeboten hatte. Das Vorliegen einer Lizenz aus Malta sahen die Gerichte nicht als ausreichend an.

Gesetz bezweckt Schutz des Spielers 

Nach Auffassung der vorgenannten Gerichte führe ein Verstoß gegen die einschlägigen Regeln des Glücksspielstaatsvertrages (kurz: GlüStV) zur Nichtigkeit der Spielverträge zwischen Spieler und Anbieter. Den jeweiligen Spielern konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt der eigenen Spielseinsätze Kenntnis von der Illegalität der Online-Glücksspiele hatten. Nach Auffassung einiger Gerichte komme es darauf im Ergebnis auch nicht an, da der Schutzzweck des GlüStV eine Erstattung der erlittenen Verluste erforderlich mache, da die Anbieter andernfalls zum (illegalen) Weitermachen ermutigt würden. Dies sein mit Sinn und Zweck des GlüStV nicht vereinbar.

Argumentation von "Pokerstars" geht nicht auf

"Pokerstars" argumentiert in seinen Verfahren regelmäßig nach dem gleichen Muster. 

U. a. werden stets folgende Argumente vorgebracht:

  • das Online-Glücksspiel-Angebot von "Pokerstars" sei seinerzeit legal gewesen;
  • das Verbot von Online-Glücksspielen sei mit Europarecht nicht vereinbar;
  • durch die spätere Lizenzerteilung an die REEL Germany Ltd, die jetzige Betreibergesellschaft der Seite, habe die zuständige nationale Behörde zu erkennen gegeben, dass "Pokerstars" nichts Rechtswidriges getan hätte;
  • "Pokerstars" habe die Spieler in ihren AGB/ihrer Endnutzer-Lizenzvereinbarung darauf hingewiesen, selbst überprüfen zu müssen, ob das Spielen im eigenen Land erlaubt ist oder nicht und die Spieler hätten diese Bedingungen vor dem Spielen akzeptiert;
  • dem jeweiligen Spieler sei das eigene Verlustrisiko bewusst gewesen und er oder sie habe sich freiwillig hierfür entschieden;
  • die jeweiligen Spieler hätten positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Verbots von Online-Glücksspiel gehabt;
  • der jeweilige Klägervortrag sei unschlüssig und die jeweiligen Klageforderungen falsch berechnet;
  • die jeweiligen Kläger hätten aus dem Ausland oder Schleswig-Holstein oder mit Hilfe eines VPN gespielt;
  • die jeweiligen Kläger seien für alle eigenen Behauptungen darlegungs- und beweispflichtig und hätten diese Beweise nicht erbracht;
  • "Pokerstars" sei nicht bereichert, da man nur den "Rake" beim Spielen erhalten habe;
  • die jeweiligen Kläger müssten sich die erhaltenen "Gewinnchancen" und das "Spielvergnügen" anrechnen lassen und
  • im Übrigen sei das ganze jeweilige klägerische Verhalten ohnehin treuwidrig und die jeweiligen Ansprüche regelmäßig verjährt.

Obgleich sich diese Argumente durchaus hören lassen und dann auch noch von einer namhaften Kanzlei für "Pokerstars" vorgebracht werden, dringt "Pokerstars" jedenfalls in den von unserer Kanzlei geführten Verfahren damit nicht durch.

Dies hindert "Pokerstars" aber nicht daran, an ihrem eigenen Vortrag festzuhalten und den Gerichten weiterhin zu suggerieren, dass die jeweiligen Klagen keine Aussicht auf Erfolg hätten.

Anbieten illegalen Online-Glücksspiels = Straftat iSd § 284 StGB

Nach Ansicht des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. Urteil vom 19.12.2023) stellt das Vermitteln und Veranstalten illegalen Online-Glücksspiels eine Straftat iSd § 284 StGB dar.

sehen Sie hierzu unseren vorherigen Beitrag unter:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/olg-karlsruhe-tipico-games-ltd-hat-sich-strafbar-gemacht-ein-fall-fuer-den-staatsanwalt-220306.html

Die Auffassung des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe unterstellt, könnte dies auch für die ehemalige Betreibergesellschaft der Online-Casino Seite "Pokerstars", die TSG Interactive Gaming Europe Ltd., gelten. 

Besonderes Augenmerk - hinsichtlich der Kenntnis der seinerzeitigen Illegalität der eigenen Online-Glücksspiele auf Seiten von "Pokerstars" – dürfte aber auf eigene Ausführungen der Prozessbevollmächtigten von "Pokerstars" in einem Parallelverfahren unserer Kanzlei vor dem Landgericht Braunschweig gelegt werden. Dort hatte "Pokerstars" durch ihre dortigen Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Tatbestandsberichtigungsantrages vom 16.10.2023 Folgendes vortragen lassen:

Der streitgegenständliche Zeitraum in dem o. g. Verfahren war der 06.01.2014 - 21.11.2019.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die zuständige Staatsanwaltschaft hierzu verhalten wird. Nach den gesetzlichen Vorschriften wäre diese zu einer Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet. 

Im Hinblick darauf, dass die REEL Germany Ltd - die jetzige Betreibergesellschaft von Pokerstars - nun eine Lizenz erhalten hat, stellt sich auch hier die berechtigte Frage, ob dies überhaupt rechtlich korrekt war, immerhin gehören die ehemalige und die neue Betreibergesellschaft der Seite "Pokerstars" zum selben Unternehmensverbund.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog

Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.

Foto(s): Screenshot


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