Urheberrecht an Arbeitsverträgen
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Können Standardverträge für Arbeitnehmer nach dem Urheberrecht geschützt sein? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Brandenburg zu beschäftigen. Um von einem urheberrechtlichen Schutz ausgehen zu können, müssten die Schriftstücke jedoch eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben. Bei Standardverträgen für Arbeitnehmer, ist dies in der Regel zu verneinen. Allgemein übliche Formulierungen hinsichtlich der Arbeitsrechtsbedingungen und der Dienstleistungen sind als urheberrechtlich schutzunfähig einzustufen. Das Alltägliche wird mit derartigen Formularverträgen nicht überragt, es kann keine sprachliche oder individuelle Eigenheit festgestellt werden. Derartige gewöhnliche und durchschnittliche Schriftstücke können keinen Schutz aus Urheberrecht beanspruchen. Dritte können diese Formulare daher regelmäßig übernehmen. (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2010 - Az. 6 U 50/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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