Urheberrechtsschutz einer Darstellung technischer Art i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG

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vvon Norman Buse, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Immer wieder stellt sich in der anwaltlichen Beratungspraxis die Frage, wann eine Darstellung technischer Art i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG allgemein Urheberrechtsschutz genießt und unter welchen Voraussetzungen eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, kommen insbesondere Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche gem. §§ 97, 98 UrhG in Betracht. Dazu müsste jedoch zunächst ein geschütztes Werk i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG vorliegen.

Konstruktionszeichnungen, Aufrisszeichnungen oder andere technische Zeichnungen können nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt sein, wenn sie eine schöpferische Leistung darstellen (vgl. etwa BGH GRUR 1991, 529 – Explosionszeichnungen). Unter Berücksichtigung des Rechts der „kleinen Münze“ verlangt die Rechtsprechung nur ein geringes Maß an eigenschöpferischer Prägung (vgl. etwa BGH GRUR 1987, 360, 361 – Werbepläne; BGH GRUR 1993, 34, 36 – Bedienungsanweisung). Danach kommt auch einfachen Darstellungen oder Skizzen in vielen Fällen schnell ein urheberrechtlicher Schutz zu. Dies bedeutet, dass eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann und die zuvor genannten Ansprüche in Betracht kommen.

Kein (urheberrechtlicher) Schutz besteht allerdings in solchen Fällen, in denen die Skizze bzw. die Zeichnung nachgebaut wird. Denn über den (urheberrechtlichen) Schutz der Darstellung ist niemand gehindert, den dargestellten Gegenstand nachzubauen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 289, 290). Bei Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art ist nur die Art und Weise geschützt, wie der jeweilige Gegenstand dargestellt worden ist (BGH GRUR 1979, 464, 465 – Flughafenpläne; BGH GRUR 1993, 34, 35 – Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1998, 916, 917 – Stadtplanwerk).

Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn der Gegenstand durch ein gewerbliches Schutzrecht wie etwa ein Design, ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein Patent geschützt ist. Dann kämen ggf. Ansprüche aus dem DesignG, der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-VO oder dem PatentG in Betracht.

Davon abzugrenzen ist allerdings der Urheberrechtsschutz von Entwürfen z. B. der Baukunst i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Hier ist auch ein Nachbau unzulässig und verletzt den Urheber in seinen ausschließlichen Verwertungsrechten. Ein Gebäude darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers entsprechend des Plans bzw. Entwurfs gebaut werden.


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