Urlaub bei Kündigung richtig berechnen

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Nach einer Kündigung können Sie möglicherweise die Auszahlung Ihres kompletten Jahresur-laubs verlangen. Prüfen Sie in fünf einfachen Schritten, ob Sie die Voraussetzung erfüllen.

Erster Schritt: Ihr Arbeitsverhältnis endet in der zweiten Jahreshälfte

Nur wenn Ihr Arbeitsverhältnis am 1. Juli eines Jahres oder später ausläuft, dann kann der gesamte noch nicht genommenen Jahresurlaub ausgezahlt werden. Endet es früher, dann muss aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1c Bundesurlaubsgesetz der Urlaub gequotelt werden.

Wichtig zu wissen: Weil das Gesetz die Quotelung nur für die erste Jahreshälfte vorschreibt, darf in der zweiten Jahreshälfte der Urlaub nicht mehr anteilig berechnet werden. Ausdrücklich steht das Verbot der Quotelung also nicht zum Nachlesen im Gesetz. Es ergibt sich nur aus einem Umkehrschluss.

Zweiter Schritt: Sie haben die Wartezeit erfüllt

Der volle Jahresurlaub entsteht erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit. Das finden Sie in § 4 Bundesurlaubsgesetz. Wenn Sie Ihre Arbeitsstelle also erst in der ersten Jahreshälfte des laufenden Jahres angetreten haben, müssen Sie prüfen, ob Sie bereits länger als sechs Monate dort arbeiten. Monate bedeutet hier Zeitmonate, nicht Kalendermonate. Haben Sie am 15. April begonnen, dann endet die Wartezeit also Mitte Oktober. Erst danach haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Dritter Schritt: Es gilt kein Tarifvertrag

Wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag angewendet wird, dann enthält dieser sehr wahrscheinlich eine Quotelung des Urlaubs, wenn Sie der zweiten Jahreshälfte ausscheiden. § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz erlaubt es, in Tarifverträgen die gesetzlichen Regelungen auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abzuändern.

Vierter Schritt: Die Quotelung ist im Arbeitsvertrag vorgesehen

Die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 13 Abs. 1 Bundesur-laubsgesetz. Nur durch einen Tarifvertrag darf das Gesetz geändert werden.

Fünfter Schritt: So berechnen Sie Ihre Urlaubsabgeltung

Wie viel Ihr Urlaub wert ist, können Sie leicht selbst berechnen. Die Formel finden Sie in § 11 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz: Sie multiplizieren Ihr Monatsgehalt (ohne Überstundenvergütung) mit drei und erhalten Ihren Vierteljahresverdienst (= 13 Wochen). Diese Summe teilen Sie durch 13 und erhalten Ihren Wochenverdienst. Diesen Wochenverdienst müssen Sie noch durch die Anzahl Ihrer Arbeitstage teilen, bei einer 5-Tage-Woche also durch fünf und erhalten dann Ihren Tagesverdienst, den Sie zum Abschluss mit der Anzahl der Resturlaubstage multiplizieren.

Wichtig zu wissen: (Rest-)Urlaub wird immer tageweise berechnet, auf die tägliche Arbeitszeit an den einzelnen Tagen kommt es nicht an. Bei der Berechnung der Resturlaubstage dürfen Sie Bruchteile auf den vollen Urlaubstag aufrunden, wenn dieser mindestens einen halben Tag ergibt. 12,3 Resturlaubstage sind also möglich,12,8 aber nicht; hier sind 13 Urlaubstage auszuzahlen.

Foto(s): pixabay.com

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