Urlaubsanspruch trotz Elternzeit ?

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Häufig nehmen Arbeitnehmer* bei ihrer Arbeit eine Auszeit und nehmen Elternzeit, wenn sie ein Kind bekommen haben. Manche arbeiten gar nicht, manche arbeiten während der Elternzeit in Teilzeit.

In diesem Beitrag befasse ich mich aus Anlass eines beendeten Mandates mit der Frage des Urlaubsanspruchs desjenigen Arbeitnehmers, der während der Elternzeit überhaupt nicht arbeitet. Dies ist meiner Ansicht nach eine interessante Frage, da der Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers ja bereits im Urlaub ist – zwar nicht im Erholungs-, aber doch zumindest im „Kinderurlaub“.

Im Falle der Teilzeitarbeit ist es anders, dann reduziert sich der Urlaubsanspruch anteilig automatisch, wenn an weniger Tagen wöchentlich gearbeitet wird als vor der Elternzeit.

Hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch erworben, obwohl er voll in Elternzeit war?

Die Antwort ist ganz klar: Ja! Der Gesetzgeber macht die Entstehung des vertraglichen oder gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht von tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung abhängig. War der Arbeitnehmer bis drei Jahre in Elternzeit, hat er trotzdem einen Urlaubsanspruch erworben – den Anspruch auf Erholungsurlaub.

Kürzungsmöglichkeit gem. § 17 Abs. 1 BEEG

Die Entstehung des Urlaubsanspruchs auch für den Zeitraum der Elternzeit stellt für Arbeitgeber im Normalfall kein Problem dar. Selbst wenn der Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurückkehrt, wieder arbeitet und dann erst den Urlaub verlangt, der in der Elternzeit entstanden ist (und von dem der Arbeitgeber nie etwas gehört hat), kann der Arbeitgeber diesen Urlaub gem. § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung kann durch ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers erfolgen, aber auch durch konkludente Erklärung beispielsweise einfach dadurch, dass die Gewährung von während der Elternzeit entstandenen Urlaub verweigert wird.

Kürzungsmöglichkeit nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

Problematisch wird es für den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Zu diesem Zeitpunkt nämlich wandelt sich der während der Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch – und das können bis zu drei Jahresurlaube sein – in einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Geld um. Der Arbeitgeber, der nicht ahnte, dass er den ihm nicht bekannten Urlaubsanspruch während der Elternzeit hätte kürzen können und erst nach Beendigung vom Arbeitnehmer mit einer Abgeltung in Geld konfrontiert wird, hat Pech gehabt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Urlaub nicht mehr kürzbar und der Arbeitnehmer kann Abgeltung des nicht genommenen Urlaubsanspruches für die gesamte Elternzeit in Geld verlangen!

Kein Verfall des Urlaubsanspruches nach § 7 BUrlG

Mancher Arbeitgeber nimmt als letzten Strohhalm zu Unrecht an, dass der während der Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch dann zumindest wie sonst auch gem. § 7 BUrlG Abs. 3 BUrlG zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres oder spätestens zum Ende des Übertragungsraumes (meist zum 31.03. des Folgejahres) verfallen sein muss. Weit gefehlt: § 17 BEEG ist gegenüber § 7 BUrlG lex spezialis. Der Urlaub verfällt nicht während der Elternzeit! Zum Ausgleich der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber extra die Kürzungsmöglichkeit normiert.

Man sollte also – ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – von der Entstehung des Urlaubsanspruchs während der vollen Elternzeit unbedingt Kenntnis haben! Ich stehe Ihnen als Fachanwältin für Arbeitsrecht zur anwaltlichen Beratung oder Vertretung jederzeit zur Verfügung.

Ihre Rechtsanwältin Gabriele Lippert

* es sind stets männliche und weibliche Personen gemeint.


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