Urlaubsanspruch - Verfall & Verjährung

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Urlaubsanspruch - Verfall & Verjährung – Was sagt das BAG dazu?


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20.12.2022 gleich zwei Grundsatzurteile erlassen, die klarstellen, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nicht ohne Weiters verfallen oder verjähren.


Bedeutung - Verfall & Verjährung


Verfall Urlaubsanspruch


Der Verfall des Urlaubsanspruchs ist geregelt in § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG):


"Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. [...] Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. [...]"


Wird der Resturlaub nicht bis zum Jahresende bzw. 31.03. genommen, so steht er nicht mehr zur Verfügung.


Ausnahme: Bei Krankheit erlischt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach dem Urlaubsjahr (BAG, 07.08.2012, 9 AZR 343/10).


Verjährung Urlaubsanspruch


Auch bei Urlaubsansprüchen greifen die gesetzlichen  Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):


"Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung." (§ 194 Abs. 1 BGB)


"Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre." (§ 195 BGB)


"Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern." (§ 214 Abs. 1 BGB)


Demzufolge können Arbeitnehmer ihre Forderungen aus Urlaubsansprüchen nicht unendlich lange geltend machen.


Voraussetzung - Verfall & Verfährung


Zum Schutz der Arbeitnehmer sind der Verfall und die Verjährung von Urlaubsansprüchen an eine bestimmte Voraussetzung gebunden, und zwar die  Hinweispflicht des Arbeitgebers!


Damit einher geht auch eine gewisse Fürsorgepflicht, denn die Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit bekommen, sich von der Arbeit zu erholen.


Sofern Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr noch nicht vollständig verplant/beantragt haben, müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer rechtzeitig auf die restlichen Urlaubstage und ggf. Verfallfristen hinweisen. Kommen Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht nach, verfallen Urlaubsansprüche auch nicht.


Ohne diesen Hinweis wird auch nicht die Verjährung ins Rollen gebracht. Denn die Verjährungsfrist beginnt erst mit Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über den noch verfügbaren Urlaub in Kenntnis setzen.


BAG-Entscheidungen – Was ist passiert?


Frachtfahrer mit schwerer Behinderung macht Resturlaub aus 2014 geltend – Verfall?


Der Arbeitnehmer war in der Zeit von November 2014 bis mindestens August 2019 arbeitsunfähig und konnte daher seinen Urlaub nicht nehmen. Seinen Resturlaub aus 2014 klagte er sodann ein und bekam Recht.


Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Urlaub und den Verfall im Urlaubsjahr hätte informieren müssen. Da der Arbeitnehmer im Jahr 2014 seiner Arbeit noch bis November nachging, hätte es die Möglichkeit dazu gegeben. Der Arbeitgeber ist seiner Hinweispflicht allerdings nicht nachgekommen, so dass  der Urlaubsanspruch nicht nach 15 Monaten am 31.03.2016 verfallen ist, sondern bestehen bleibt.


Anders sieht es das BAG, wenn Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres und über das Urlaubsjahr hinweg krank sind, da es den Arbeitgebern in solchen Fällen an der Gelegenheit fehlt ihrer Hinweispflicht nachzukommen.


BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19


Steuerfachangestellte fordert Auszahlung Resturlaub – Arbeitgeber setzt auf Verjährung


Die Klägerin war vom 01.11.1996 bis zum 31.07.2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin bei dem Beklagten beschäftigt und verlangte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Auszahlung ihres Resturlaubes.


Sie forderte eine Abgeltung von 101 Tagen, bekam jedoch nur 14 Tage auszgezahlt, da sich der Beklagte hinsichtlich der Urlaubstage aus den Vorjahren auf die Einrede der Verjährung stützt.


Im Kern ging es in diesem Prozess um die Verjährungsthematik und insbesondere darum, ab wann bzw. ob die Verfährungsfrist zu laufen begann.


Auch hier kommt es darauf an, ob die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber überhaupt in die Lage versetzt wurde ihren Urlaub zu nehmen. Wurde sie auf den Resturlaub hingewiesen und hat ihn weiterhin wissentlich nicht genommen? Nein!


Das BAG hat entschieden: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Arbeitgeber die  Arbeitnehmer über ihre verbleibenden Urlaubsansprüche und die Verfallsfristen informieren. Wenn Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht nehmen, verjähren diese nach drei Jahren.


Die Klägerin hatte das Recht auf ihrer Seite, Verjährung ist nicht eingetreten.


BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20


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