Urteil: Fitnessstudio darf Kunden wegen Corona nicht mit Antrag auf Gutschein abspeisen

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Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Marburg (Az. 9 C 301/21 (81)) vom 07.09.2021, das von der Rechtsanwaltskanzlei BÜRGLER für einen Mandanten erstritten wurde, ist der Kunde eines Fitnessstudios nicht verpflichtet, während der Schließungszeit aufgrund der Corona-Pandemie, seine Beiträge zu zahlen. Zudem muss der Kunde auch kein Gutscheinformular seines Fitnessstudios ausfüllen.

Im vorliegenden Fall verlangte unser Mandant seine monatlichen Beiträge für den gesamten Zeitraum im Frühjahr 2020, in welchem das Fitnessstudio zwangsweise geschlossen war. Schon außergerichtlich verweigerte das Unternehmen die Rückzahlung, so dass wir letztlich Klage eingereicht haben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Marburg ist die Erfüllung der Hauptleistungspflicht unmöglich geworden. Bei Unmöglichkeit ist die Pflicht zur Erbringung der Leistung ausgeschlossen. Dies führt nach dem Gesetz aber auch dazu, dass das Fitnessstudio seinen Anspruch auf Gegenleistung verliert. Das heißt: Die Kunden müssen nichts mehr bezahlen.

Vorgerichtlich hatte das Fitnessstudio unserem Mandanten ein Gutschein-Formular zugeschickt. Hierauf müsse sich ein Kunde aber nicht verweisen lassen, so das Gericht. Zwar durften Fitnessstudios ihren Mitgliedern auch Gutscheine für die Schließungszeit zukommen lassen. Es sei aber nicht Aufgabe der Mitglieder, ein Formular auszufüllen. Vielmehr hätte das Fitnessstudio einen fertigen Gutschein übersenden müssen, aus dem sich ergibt, dass der Wert ausgezahlt wird, wenn dem Mitglied die Einlösung des Gutscheins unzumutbar ist oder bis zum 31. Dezember 2021 nicht möglich ist. 



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