Urteil gegen Easyjet: Bis zu 600 Euro auch bei Streik-Annullierung

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Ihre Rechte bei kurzfristigen Flugannullierungen

Meistens wissen Fluggäste nicht richtig, welche Erstattungsansprüche ihnen nach einer Annullierung ihres Fluges zu stehen. Sie gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie ihr Geld nicht oder zumindest einen Anteil ihres Geldes nicht zurückkriegen können.

Grundsätzlich können Flugunternehmen im Falle eines Streiks weiterhin Flüge annullieren, allerdings unterschätzen viele Fluggäste ihre Rechte gegenüber Luftfahrtunternehmen. Kommt es beispielsweise aufgrund eines Fluglotsenstreiks in einem bestimmten Luftraum, in dem der Fluggast fliegen wollte, zu einer Flugannullierung seitens des Luftfahrtunternehmens, so sind für Fluggäste unterschiedliche Kostenerstattungsansprüche möglich.

Flugannullierung bei Streik bleibt möglich

Zwar steht dabei die Annullierung im „vernünftigen Ermessen“ des Luftfahrtunternehmens, dennoch muss das Luftfahrtunternehmen einen außergewöhnlichen Umstand nachweisen, weshalb sie den Flug annullieren. Ein Fluglotsenstreik kann einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen, muss es jedoch nicht.

Wird ein außergewöhnlicher Umstand vom Luftfahrtunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 EG Verordnung 261/2004 nicht nachgewiesen, so stehen dem Fluggast nicht nur Ausgleichsansprüche für den ersatzlos gestrichenen Flug zu, sondern überdies noch weitere Ansprüche, beispielsweise hinsichtlich der entstandenen Kosten zur selbst organisierten Ersatzunterkunft, eines Taxis oder des Rückflugs.

Für weitere Informationen lesen Sie hier:

https://www.rkarimi.de/2018/02/ansprueche-auch-bei-streik-urteil-gegen-easyjet-erstritten/

Wenden Sie sich für alle Fragen rund um Fluggastrechte gern direkt an Herrn Rechtsanwalt Karimi in Berlin.



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