UWG: Abmahnung der Finntrade GmbH durch die Kanzlei Sagsöz & Euskirchen

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Uns liegt erneut ein wettbewerbliches Abmahnschreiben der Finntrade GmbH vor, die durch die Kanzlei Sagsöz & Euskirchen aus Bonn unlauteren Wettbewerb rügt.

Dem Adressaten wird unlauterer Wettbewerb vorgeworfen. Konkret geht es um den Vorwurf,

  1. nicht in ordnungsgemäßer Weise über die Energieeffizienz beim Verkauf von Elektrogeräten informiert zu haben
  2. in widersprüchlicher Weise über das Widerrufsrecht des Verbrauchers informiert zu haben.

Des Öfteren wird vom Handel die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gar nicht oder nur unzureichend umgesetzt, was entsprechende Schreiben ermöglicht. In der Verordnung sind zusätzliche Pflichtangaben normiert, die genau einzuhalten sind, möchte man sich nicht wettbewerbswidrig verhalten. Da einige Verkäufer der Erfahrung nach nicht einmal um die Existenz der Verordnung wissen, geschweige denn den Inhalt kennen oder den Pflichtanforderungen nachkommen, kann hier nur angeraten werden, das eigene Angebot auf entsprechende Fehler oder Auslassungen durchzugehen.

Gem. § 312d BGB iVm, Art 246 § 1 Abs. 2 u. 3, § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer beim Verbrauchsgüterkauf den Kunden in klarer und verständlicher Weise über das Widerrufsrecht belehren. Selbstverständlich sind widersprüchliche Angaben nie geeignet, den Verbraucher „klar und verständlich“ zu informieren, sodass solche Widersprüche ebenso abgemahnt werden können, wie bspw. das Fehlen einer Widerrufsbelehrung. Hier gilt es, sehr genau zu sein. Insbesondere bei eBay kommt es dagegen des Öfteren vor, dass ein Unternehmer über der Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist von 1 Monat verspricht, innerhalb der Belehrung aber 14 Tage Frist gewährt. Auf die Frage, wie solche Abweichungen zustande kommen, kommt es nicht an, zumal der Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG verschuldensunabhängig ist. Entscheidend ist, dass Widersprüchlichkeiten bei Pflichtangaben generell vermieden werden.

Die Rechtsanwälte Sagsöz & Euskirchen fordern die Abgabe eines entsprechend vorformulierten Unterlassungsversprechens (hier nicht vorschnell abgeben, sondern den Inhalt überprüfen lassen!) sowie die Zahlung von Gebühren aus einem Streitwert von 30.000 EUR (entspr. 1.141,90 EUR netto).

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