UWG: Abmahnung der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für Herrn Ralph S.

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Uns liegt ein Abmahnschreiben der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg vor, die für Herrn Ralph S. unlauteren Wettbewerb rügen. Der konkrete Vorwurf richtet sich an einen eBay-Händler, der als „Privater“ Gegenstände vertrieb, nach Ansicht der Rechtsanwälte aber tatsächlich bereits die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten habe.

Sobald ein gewerbliches Handeln im Rechtssinne festzustellen ist, treffen den Händler umfangreiche Angabepflichten, deren Unterlassen Ansprüche der Wettbewerber entstehen lässt.

Die Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg fordern die Abgabe eines umfangreichen Unterlassungsversprechens sowie Zahlung ihrer Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR (entspr. 984,60 EUR netto).

Ob tatsächlich noch privates Handeln oder doch schon gewerbliches Handeln vorliegt, ist Tatfrage und daher in jedem Einzelfall zu prüfen und festzustellen. Irrelevant bei dieser Prüfung ist dabei, ob der fragliche Händler einem anderen Beruf nachgeht (Lehrer bspw.), ob er unternehmerisch handeln wollte oder ob er in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat. Der Bundesgerichtshof hat in einigen aufsehenerregenden Entscheidungen die Grenze, ab welcher gewerbliches Handeln unterstellt wird, niedrig angesetzt.

Zu warnen ist an dieser Stelle ganz allgemein davor, sich bei der Frage der Gewerblichkeit an festen Angaben zu orientieren. Hin und wieder liest man bspw., man sei auf der sicheren Seite, wenn monatlich maximal 10 Waren angeboten würden. Das ist in dieser Absolutheit falsch. Uns ist bspw. ein Fall bekannt, in welchem dem Gericht auch drei eBay-Angebote ausreichten, um Gewerblichkeit anzunehmen.

In die Würdigung der Umstände fallen insbesondere Verkaufszahlen, Regelmäßigkeit, Gleichartigkeit der Waren, Neuheit der Waren, Präsentation des Angebotes, bei eBay auch der Accountname oder Angaben innerhalb der Auktion (bspw. „wir versenden nur ab Lager“ o.ä.). Im Endeffekt muss sich das Handeln in einer Art und Weise darstellen, dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass ein Privater in dieser Form handeln würde. Die Einschätzung dieser oft nicht ganz einfachen und überaus folgenreichen Frage sollte unbedingt einem fachkundigen Rechtsanwalt überlassen werden. Hier entscheidet sich u. U. bereits, ob überhaupt ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden muss bzw. Zahlungen zu leisten sind.

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